Tools:
Update via:
§ 11 - Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz (ESVG)
Artikel 1 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 11.04.2017; FNA: 780-11 Organisation der Landwirtschaft
| |
Geltung ab 11.04.2017; FNA: 780-11 Organisation der Landwirtschaft
| |
§ 11 Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Vorsorge für eine Versorgungskrise
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Soweit es zur Vorsorge für eine Versorgungskrise geboten ist, kann das Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Melde- und Auskunftspflichten für Ernährungsunternehmen, auch zur Vorbereitung von Rechtsverordnungen nach § 4 Absatz 1, erlassen.
(2) 1Soweit es zur Vorsorge für eine Versorgungskrise geboten ist, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften erlassen über
- 1.
- die Vorratshaltung durch Ernährungsunternehmen,
- 2.
- Maßnahmen zur Sicherstellung einer geordneten Abgabe von Erzeugnissen durch Ernährungsunternehmen und
- 3.
- das Vorhalten und die Verwendung von
- a)
- Maschinen und Geräten zum Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Erzeugnissen,
- b)
- Treibstoffen und Brennstoffen für diese Maschinen und Geräte,
- c)
- Geräten zur Notstromversorgung zum Betrieb dieser Maschinen und Geräte sowie
- d)
- sonstigen Betriebsmitteln zum Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Erzeugnissen.
(3) Die Bundesregierung kann die Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesministerium übertragen.
Zitierungen von § 11 ESVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 ESVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ESVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 ESVG Ausführung des Gesetzes
... nach Landesrecht. (3) In den Rechtsverordnungen nach den §§ 4 und 11 kann vorgesehen werden, dass zentral zu erledigende Aufgaben durch die Bundesanstalt ...
§ 19 ESVG Bußgeldvorschriften
... 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 oder 7, b) § 4 Absatz 1 Nummer 8 oder c) § 11 Absatz 2 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/11_ESVG.htm