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§ 11 - Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)
Artikel 1 G. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 124, 183
Geltung ab 16.05.2023, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 2129-70 Umweltschutz
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Geltung ab 16.05.2023, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 2129-70 Umweltschutz
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§ 11 Jährliche Meldung der Hersteller
§ 11 wird in 10 Vorschriften zitiert
(1) 1Hersteller haben jährlich bis zum 15. Mai dem Umweltbundesamt die von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 gemäß den Sätzen 2 und 3, aufgeschlüsselt nach jeweiliger Art und Masse, in Kilogramm, zu melden. 2Die Meldung bedarf der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen im Sinne von § 3 Absatz 15 des Verpackungsgesetzes oder einen nach § 27 Absatz 2 des Verpackungsgesetzes registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer. 3Die Bestätigung ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) zu versehen und vom Hersteller dem Umweltbundesamt zusammen mit der Meldung und dem Prüfbericht elektronisch zu übermitteln. 4Im Fall einer Bevollmächtigung nach § 10 Absatz 1 übermittelt das Umweltbundesamt die vom Hersteller getätigten Angaben unverzüglich dem Bevollmächtigten.
(2) 1Das Umweltbundesamt stellt für die Meldung nach Absatz 1 Satz 1, die Bestätigung und die Übermittlung der Meldung und des Prüfberichts nach Absatz 1 Satz 3 sowie die sonstige Kommunikation mit den Herstellern einheitliche elektronische Formulare zur Verfügung und regelt das nähere Verfahren. 2Das Umweltbundesamt veröffentlicht jährlich auf seiner Internetseite bis zum 31. Dezember Daten über die im Vorjahr insgesamt erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1, aufgeschlüsselt nach jeweiliger Art und Masse.
(3) 1Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Meldung kann das Umweltbundesamt von dem Hersteller die Vorlage weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen verlangen. 2Werden die Unterlagen nicht eingereicht oder sind die eingereichten Unterlagen nicht geeignet, um die Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit zu widerlegen, gilt die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 als nicht abgegeben.
(4) 1Von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 2 ist befreit, wer im vorangegangen Kalenderjahr insgesamt weniger als 100 Kilogramm Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 oder ausschließlich bepfandete Getränkeflaschen nach § 31 des Verpackungsgesetzes erstmals auf dem Markt bereitgestellt oder verkauft hat. 2Das Umweltbundesamt kann in den Fällen des Satzes 1 jederzeit verlangen, dass eine Prüfung gemäß Absatz 1 Satz 2 durchzuführen und die Bestätigung gemäß Absatz 1 Satz 3 vorzulegen ist.
(5) 1Das Umweltbundesamt hat im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt Prüfleitlinien zu entwickeln, die von den registrierten Sachverständigen sowie den registrierten Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und vereidigten Buchprüfern bei Prüfungen im Rahmen dieses Gesetzes zu beachten sind. 2Verstöße gegen die Prüfleitlinien hat das Umweltbundesamt der Zentralen Stelle unverzüglich mitzuteilen und dabei vorhandene Beweisdokumente beizufügen.
Zitierungen von § 11 EWKFondsG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 EWKFondsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EWKFondsG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 EWKFondsG Register der Hersteller
... registrierten Hersteller mit den Angaben nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und § 11 Absatz 1 , soweit dies zur Erfüllung der Pflichten nach dem Verpackungsgesetz erforderlich ist. ...
§ 10 EWKFondsG Beauftragung von Bevollmächtigten; Drittbeauftragung
... Gesetz, mit Ausnahme der Registrierung nach § 7 Absatz 1 und der jährlichen Meldung nach § 11 Absatz 1 , erfüllt. Der Bevollmächtigte gilt im Hinblick auf diese Pflichten als ... 1 gilt nicht für die Registrierung nach § 7 Absatz 1 und die jährliche Meldung nach § 11 Absatz 1 ...
§ 13 EWKFondsG Festsetzung, Fälligkeit und Säumnis
... Umweltbundesamtes. Die Einwegkunststoffabgabe berechnet sich aus der gemäß § 11 Absatz 1 gemeldeten Masse der erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften ... nach § 14 festzulegenden Abgabesatz. (2) Hat ein Hersteller entgegen § 11 Absatz 1 keine Meldung abgegeben, schätzt das Umweltbundesamt die Masse der erstmals auf dem Markt ...
§ 26 EWKFondsG Bußgeldvorschriften
... nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benennt oder 9. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. ...
§ 29 EWKFondsG Übergangsvorschrift
... mit Ausnahme der Registrierung nach § 7 Absatz 1 und der jährlichen Meldung nach § 11 Absatz 1 , ...
Zitat in folgenden Normen
Besondere Gebührenverordnung BMUV (BMUVBGebV)
Artikel 1 V. v. 30.06.2021 BGBl. I S. 2334; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 247
Anlage BMUVBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 16.09.2023)
... über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 11 Absatz 4 Satz 2 EWKFondsG , soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist nach Zeitaufwand ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich
V. v. 05.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 247
Artikel 1 1. BMUBGebVÄndV
... über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 11 Absatz 4 Satz 2 EWKFondsG , soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist nach Zeitaufwand ...
Gesetz zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt
G. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 124, 183
Artikel 3 EWKFondsGEG Änderung des Einwegkunststofffondsgesetzes
... (4) Hersteller von Feuerwerkskörpern haben die jährliche Datenmeldung nach § 11 erstmals bis zum 15. Mai 2028 vorzunehmen. (5) Hersteller von Feuerwerkskörpern ...
Artikel 4 EWKFondsGEG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 15.07.2023)
... 15, 16 und 22 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. (3) Artikel 1 § 9 Absatz 3 und 4, §§ 11 , 13, 17, 18, 20 und 21 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. (4) Artikel 1 § 30 tritt ...
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