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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025
§ 11 - Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV)
§ 11 Antragstellung
(1) Der Antrag auf Anerkennung eines Dienstes zur Einwilligungsverwaltung ist elektronisch bei der zuständigen Stelle zu stellen.
(2) Der Antrag muss eine dokumentierte Beschreibung des Dienstes zur Einwilligungsverwaltung enthalten, die der zuständigen Stelle eine Prüfung des Vorliegens der in Teil 2 geregelten Anforderungen ermöglicht.
(3) 1Der Antrag muss folgende Angaben zum Anbieter des Dienstes zur Einwilligungsverwaltung enthalten:
- 1.
- seinen Namen,
- 2.
- seinen Rechtsstatus, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und den Vertretungsberechtigten, sowie Angaben über das Register, sofern der Antragssteller im Handelsregister oder in einem dem Handelsregister vergleichbaren Register eingetragen ist, und die dazugehörige Registernummer,
- 3.
- seine Anschrift oder die Anschrift seiner Niederlassung oder der Hauptniederlassung nach Artikel 4 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2016/679 innerhalb der Europäischen Union,
- 4.
- Angaben zur elektronischen Abrufbarkeit von Informationen über ihn und seine Tätigkeiten,
- 5.
- seine Telefonnummer und seine E-Mail-Adresse oder andere vorhandene von ihm zur Verfügung gestellte Online-Kommunikationsmittel, sofern diese gewährleisten, dass der Endnutzer seine Korrespondenz mit ihm, einschließlich Datum und Uhrzeit der Korrespondenz, auf einem dauerhaften Datenträger speichern kann,
- 6.
- Angaben zu seiner wirtschaftlichen und organisatorischen Struktur einschließlich Angaben zu seiner Finanzierung sowie Angaben, aus denen sich ergibt, dass er
- a)
- kein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Einwilligung der Endnutzer und an den verwalteten Daten hat und
- b)
- rechtlich und organisatorisch unabhängig von Unternehmen ist, die ein solches Interesse haben können.
(4) Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
- die Erklärung des Anbieters des Dienstes zur Einwilligungsverwaltung, dass er personenbezogene Daten der den Dienst nutzenden Endnutzer und die Einstellungen der Endnutzer für keine anderen Zwecke als für die Einwilligungsverwaltung verarbeitet,
- 2.
- ein Sicherheitskonzept nach § 12 und
- 3.
- Informationen zu abgeschlossenen oder laufenden Beteiligungen, Stellungnahmen und Verfügungen der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden, soweit diese erfolgt sind.
(5) 1Die zuständige Stelle kann eine Vorlage für die Antragstellung erstellen. 2Sie hat die Vorlage zu veröffentlichen oder allen Anbietern von Diensten zur Einwilligungsverwaltung in sonstiger geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/11_EinwV.htm