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§ 11 - Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV)

Artikel 1 V. v. 04.05.2016 BGBl. I S. 1158 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367
Geltung ab 18.05.2016; FNA: 612-20-4 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 11 Berichtigung, Speicherung und Löschung der erhobenen Daten



(1) Nach dieser Verordnung erhobene und gespeicherte Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.

(2) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 werden die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten für zehn Jahre ab dem Tag der Anzeige nach § 4 oder der Erklärung nach § 5 gespeichert.

(3) 1Nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 werden die Daten gelöscht. 2Die Löschung erfolgt frühestmöglich zum 30. Juni oder zum 31. Dezember. 3In anonymisierter und aufbereiteter Form können Daten zu statistischen Zwecken über den Zeitpunkt nach Satz 1 hinaus gespeichert werden.



 

Zitierungen von § 11 EnSTransV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 EnSTransV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnSTransV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 EnSTransV Elektronische Datenbank (vom 01.07.2019)
... in die elektronische Datenbank eingegeben. (4) Die §§ 8 bis 11 gelten ...
§ 13 EnSTransV Datenschutzrechtliche Verantwortung (vom 01.07.2019)
... der Daten nach den §§ 9 und 10 *) sowie für die Löschung der Daten nach § 11 Absatz 3 . --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel ...