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§ 11 - Entsorgungsfondsgesetz (EntsorgFondsG)
Artikel 1 G. v. 27.01.2017 BGBl. I S. 114, 1676 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2137
Geltung ab 16.06.2017; FNA: 751-19 Kernenergie
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Geltung ab 16.06.2017; FNA: 751-19 Kernenergie
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§ 11 Grundsätze der Wirtschaftsführung, Finanz- und Wirtschaftsplanung
(1) 1Der Fonds ist in seiner Wirtschaftsführung selbständig. 2Er trifft seine Anlageentscheidungen nach kaufmännischen Grundsätzen.
(2) Der Fonds führt ein kaufmännisches Rechnungswesen nach handelsrechtlichen Grundsätzen.
(3) Es gelten die in § 105 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Bundeshaushaltsordnung genannten Vorschriften entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(4) Im Hinblick auf die Verwaltungsaufwendungen des Fonds sind die §§ 37, 70 und 79 der Bundeshaushaltsordnung nicht anzuwenden; es gelten stattdessen § 11a Absatz 1, § 9 Absatz 1 und § 12 Absatz 1 und 2.
(5) 1Für den Vermögensanlagebestand und dessen Wirtschaftsführung finden vorbehaltlich des Absatzes 6 Satz 1 die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung keine Anwendung. 2Der Vermögensanlagebestand wird in dem nach Absatz 7 Satz 5 erstellten Haushaltsplan mit einer Zuführung und einer Abführung dargestellt. 3Für die Wirtschaftsführung des Vermögensanlagebestandes gilt § 12 Absatz 1 und 2. 4Auf Anlageentscheidungen finden die §§ 11b und 11c Anwendung.
(6) 1Der Fonds erstellt für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan nach § 110 der Bundeshaushaltsordnung. 2Der Wirtschaftsplan dient der Planung der Deckung des Bedarfs an Finanzmitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds im jeweiligen Kalenderjahr voraussichtlich notwendig sind. 3Der Wirtschaftsplan bildet die verbindliche Grundlage für die Wirtschaftsführung des Fonds. 4Der Wirtschaftsplan ermächtigt den Fonds entsprechend der Ansätze Verpflichtungen einzugehen und Ausgaben zu leisten. 5Durch den Wirtschaftsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
(7) 1Der Wirtschaftsplan umfasst regelmäßig
- 1.
- eine Kurzfristplanung für das jeweils folgende Kalenderjahr,
- 2.
- eine Mittelfristplanung für die jeweils folgenden fünf Kalenderjahre sowie
- 3.
- eine Langfristplanung für die jeweils folgenden zehn Kalenderjahre.
(8) Für den gesamten Anlage- und Finanzierungszeitraum sind Szenarien zu erstellen, die alle drei Jahre zu aktualisieren sind.
(9) 1Der Vorstand legt dem Kuratorium jährlich einen Entwurf des Wirtschaftsplans für das nächste Kalenderjahr vor. 2Der Wirtschaftsplan wird vom Kuratorium spätestens zwei Monate vor Ablauf des laufenden Kalenderjahres beschlossen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie umgehend zur Genehmigung vorgelegt. 3Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie entscheidet bis spätestens vier Wochen vor Ablauf des laufenden Kalenderjahres über die Genehmigung. 4Die Entscheidung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
(10) 1Hat das Kuratorium bis vier Wochen vor Ablauf des laufenden Kalenderjahres keinen Wirtschaftsplan beschlossen, so kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einen vorläufigen Wirtschaftsplan für das nächste Kalenderjahr beschließen. 2Erfolgt dieser Beschluss nicht rechtzeitig vor Ablauf des laufenden Kalenderjahres, so ist der Fonds berechtigt, wirksam begründete Verpflichtungen zu erfüllen.
(11) 1Der Bund unterrichtet den Fonds über die geplanten Kostenfolgen der zukünftigen Entsorgungsmaßnahmen so rechtzeitig, dass der Fonds darauf eine Planung der Anlage und zeitgerechten Liquidität der Fondsmittel gründen kann. 2Drei Monate vor Beginn eines jeden Kalenderjahres teilt der Bund dem Fonds auf der Grundlage der Planung für den Bundeshaushalt die Entsorgungsmaßnahmen, die für die nächsten drei Kalenderjahre geplant sind, und die zu erwartenden Kosten mit. 3Bei unterjährigen Änderungen der Entsorgungskosten im Vergleich zur Vorjahresplanung von mehr als 10 Millionen Euro teilt der Bund dem Fonds soweit möglich mit, ob diese Änderungen den Gesamtrahmen der Kosten erhöhen werden oder ob es sich um zeitliche Verschiebungen handelt. 4Bei zeitlichen Verschiebungen von Entsorgungskosten teilt der Bund dem Fonds mit, in welche Jahre Kosten voraussichtlich verschoben werden. 5Dies gilt auch für Verschiebungen mit einem Zeithorizont, der größer als drei Jahre ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung von Bestimmungen für den Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2137 m.W.v. 1. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 11 EntsorgFondsG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung von Bestimmungen für den Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2137 |
aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 243 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
aktuell | vor 27.06.2020 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 EntsorgFondsG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 EntsorgFondsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EntsorgFondsG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 EntsorgFondsG Vorstand (vom 01.07.2021)
... durch Weisung untersagen. Die Berichtspflichten des Fonds ergeben sich aus den §§ 11 , 12 und 12a sowie aus den Vorgaben der ...
§ 11a EntsorgFondsG Ausführung und Änderung des Wirtschaftsplans (vom 01.07.2021)
... als 20 Prozent überschreitet. Für die Änderung des Wirtschaftsplans gilt § 11 Absatz 6 bis 11 ...
§ 12 EntsorgFondsG Buchführung, Rechnungslegung und Abschlussprüfung (vom 01.07.2021)
... zu ergänzen. Daneben erstellt der Fonds eine Überleitungsrechnung entsprechend § 11 Absatz 7 Satz 5 . (3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind durch einen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 243 11. ZustAnpV Änderung des Entsorgungsfondsgesetzes
... In § 4 Absatz 2, § 9 Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 3 Satz 1 , § 12 Absatz 2 sowie den §§ 13 und 15 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes vom 27. ...
Gesetz zur Änderung von Bestimmungen für den Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2137
Artikel 1 EntsorgFondsGuaÄndG Änderung des Entsorgungsfondsgesetzes
... 2 wird wie folgt gefasst: „Die Berichtspflichten des Fonds ergeben sich aus den §§ 11 , 12 und 12a sowie aus den Vorgaben der Satzung." 4. § 8 Absatz 3 wird wie ... nicht übernimmt." 6. § 10 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. 7. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Grundsätze der Wirtschaftsführung, ... 2 Satz 2 wird aufgehoben. 7. § 11 wird wie folgt gefasst: „ § 11 Grundsätze der Wirtschaftsführung, Finanz- und Wirtschaftsplanung (1) Der ... mit einem Zeithorizont, der größer als drei Jahre ist." 8. Nach § 11 werden die folgenden §§ 11a bis 11c eingefügt: „§ 11a ... um mehr als 20 Prozent überschreitet. Für die Änderung des Wirtschaftsplans gilt § 11 Absatz 6 bis 11 entsprechend. § 11b Veränderungen von Verträgen und Ansprüchen, ... § 10 zu ergänzen. Daneben erstellt der Fonds eine Überleitungsrechnung entsprechend § 11 Absatz 7 Satz 5 . (3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind durch einen Abschlussprüfer in ...
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