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§ 11
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§ 11 - Forschungsdatenzentrum Gesundheit-Verordnung (FDZGesV)
Artikel 1 V. v. 29.01.2025
BGBl. 2025 I Nr. 27
Geltung ab 04.02.2025; FNA: 860-5-95
Sozialgesetzbuch
1 weitere Fassung
|
wird in 3 Vorschriften zitiert
Teil 3 Übermittlung von Daten aus elektronischen Patientenakten (Datenfreigabeverfahren)
§ 10
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→
§ 12
§ 11 Verarbeitung in der Vertrauensstelle
§ 11 wird in
1 Vorschrift zitiert
Für die Verarbeitung der nach
§ 10
übermittelten Lieferpseudonyme und Arbeitsnummern in der Vertrauensstelle gilt
§ 6
entsprechend.
§ 10
←
→
§ 12
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Zitierungen von
§ 11 FDZGesV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 FDZGesV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FDZGesV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 12 FDZGesV Verarbeitung im Forschungsdatenzentrum
... Forschungsdatenzentrum nimmt die ihm nach § 10 Absatz 1 Satz 1 sowie nach
§ 11
in Verbindung mit § 6 übermittelten Daten entgegen. Es ordnet diese Daten ...
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