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Artikel 11 - Fahrgastrechteverordnung (Verordnung (EU) 2021/782 k.a.Abk.)

Artikel 11 Verfügbarkeit von Fahrkarten und Buchungen


Artikel 11 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1)
Eisenbahnunternehmen, Fahrkartenverkäufer und Reiseveranstalter bieten Fahrkarten und, soweit verfügbar, Durchgangsfahrkarten und Buchungen an.

(2)
Unbeschadet der Absätze 3 und 4 verkaufen Eisenbahnunternehmen Fahrgästen Fahrkarten entweder direkt oder über Fahrkartenverkäufer oder Reiseveranstalter auf mindestens einem der folgenden Vertriebswege:

a)
an Fahrkartenschaltern‚ anderen Verkaufsstellen oder Fahrkartenautomaten;

b)
über das Telefon, das Internet oder jede andere in weitem Umfang verfügbare Informationstechnik;

c)
in den Zügen.

Die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 können vorschreiben, dass Eisenbahnunternehmen für im Rahmen gemeinwirtschaftlicher Verträge geleistete Verkehrsdienste über mehr als einen Vertriebsweg Fahrkarten anbieten.

(3)
Ist im Abfahrtsbahnhof kein Fahrkartenschalter oder Fahrkartenautomat vorhanden, so werden die Fahrgäste im Bahnhof unterrichtet über

a)
die Möglichkeit, telefonisch, über das Internet oder im Zug eine Fahrkarte zu erwerben, und über die dafür geltenden Verfahren,

b)
den nächsten Bahnhof oder sonstigen Ort, an dem Fahrkartenschalter oder Fahrkartenautomaten zur Verfügung stehen.

(4)
Gibt es am Abfahrtsbahnhof keinen Fahrkartenschalter oder keinen barrierefreien Fahrkartenautomaten und keine andere barrierefreie Möglichkeit, eine Fahrkarte im Voraus zu kaufen, so wird Personen mit Behinderungen gestattet, Fahrkarten im Zug ohne Aufpreis zu kaufen. Eisenbahnunternehmen können dieses Recht aus vernünftigen Gründen der Sicherheit oder der Reservierungspflicht einschränken oder verweigern.

Ist kein Personal im Zug anwesend, beraten die Eisenbahnunternehmen Personen mit Behinderungen dazu, ob und informieren sie darüber, wie sie eine Fahrkarte kaufen können.

Die Mitgliedstaaten können Eisenbahnunternehmen gestatten vorzuschreiben, dass Personen mit Behinderungen gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ihres Wohnsitzlandes als solche anerkannt sein müssen.

Die Mitgliedstaaten können das in Unterabsatz 1 genannte Recht auf alle Fahrgäste ausweiten. Machen Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch, so müssen sie die Kommission davon in Kenntnis setzen. Die Europäische Eisenbahnagentur veröffentlicht die Informationen zur Umsetzung der Verordnungen (EU) Nr. 454/2011 und (EU) Nr. 1300/2014 auf ihrer Website.



 

Zitierungen von Artikel 11 Fahrgastrechteverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 Verordnung (EU) 2021/782 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Verordnung (EU) 2021/782 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 Verordnung (EU) 2021/782 Anwendungsbereich
... Absatz 6 Buchstabe a gewährte Ausnahmen gelten nicht in Bezug auf die Artikel 5, 11 , 13, 14, 21, 22, 27 und 28. Wenn diese Ausnahmen Schienenpersonenverkehrsdienste des ...
Artikel 5 Verordnung (EU) 2021/782 Nichtdiskriminierende Vertragsbedingungen und Tarife
... und Fahrkartenverkäufer, wenn sie Buchungen von Fahrgästen gemäß Artikel 11  ...
ANHANG IV Verordnung (EU) 2021/782 ENTSPRECHUNGSTABELLE
... 10 Artikel 9 Artikel 11 - Artikel 12  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Artikel 5 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
§ 12c AEG Nachweis der Behinderung (vom 03.08.2023)
... den Fahrgästen nach Artikel 11 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2021/782 wegen einer Behinderung das Recht zu, einen Fahrausweis im Zug zu erwerben, so können die ...

Eisenbahnverkehrs-Verordnung (EVO)
V. v. 04.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 208
§ 6 EVO Erhöhtes Beförderungsentgelt
... 2. ein Fahrkartenautomat nicht vorhanden oder nicht betriebsbereit gewesen ist. (5) Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/782 bleibt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes an die Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr sowie zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 205
Artikel 1 AEGAnpG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
...  § 12c Nachweis der Behinderung Steht den Fahrgästen nach Artikel 11 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2021/782 wegen einer Behinderung das Recht zu, einen Fahrausweis im Zug zu erwerben, so können die ...