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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.07.2025

§ 11 - Feinwerkmechanikermeisterverordnung (FeinwerkMechMstrV)

V. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 391
Geltung ab 01.07.2025; FNA: 7110-3-219 Handwerk im Allgemeinen

§ 11 Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil II



(1) Bei der Berechnung des Gesamtergebnisses der Prüfung in Teil II der Meisterprüfung nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung werden die Bewertungen der Handlungsfelder nach den §§ 11 bis 13 gleich gewichtet.

(2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, so kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese für das Bestehen der Prüfung in Teil II der Meisterprüfung ausschlaggebend ist.

(3) Der Prüfling hat den Teil II der Meisterprüfung bestanden, wenn

1.
jedes der drei Handlungsfelder mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist,

2.
nach durchgeführter Ergänzungsprüfung nach Absatz 2 höchstens ein Handlungsfeld mit weniger als 50 Punkten bewertet worden ist und

3.
das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend" ist.



 

Zitierungen von § 11 FeinwerkMechMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 FeinwerkMechMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FeinwerkMechMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 FeinwerkMechMstrV Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil II
... der Meisterprüfungsverfahrensverordnung werden die Bewertungen der Handlungsfelder nach den §§ 11 bis 13 gleich gewichtet. (2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungsfelder ...