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Artikel 11 - Fondsstandortgesetz (FoStoG)

Artikel 11 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. August 2021 EGHGB Artikel 85 (neu)

Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 27 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird folgender Sechsundvierzigster Abschnitt angefügt:

 
„Sechsundvierzigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Fondsstandortgesetz

Artikel 85

§ 285 Nummer 26, § 290 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 und § 314 Absatz 1 Nummer 18 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 2. August 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 genannten Vorschriften in der bis einschließlich 1. August 2021 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2021 beginnende Geschäftsjahr."

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Zitierungen von Artikel 11 FoStoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 FoStoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FoStoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 12 FISG Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
... Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 25 Absatz 1 Satz ...