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§ 11 - Forschungszulagengesetz (FZulG)

Artikel 1 G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2763 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.2020; FNA: 610-6-19 Allgemeines Steuerrecht
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§ 11 Verzinsung des Rückforderungsanspruchs



1Ist der Forschungszulagenbescheid nach § 10 aufgehoben oder zuungunsten des Anspruchsberechtigten geändert worden, ist der Rückzahlungsanspruch nach Maßgabe der §§ 238 und 239 der Abgabenordnung vom Tag der Anrechnung der Forschungszulage an zu verzinsen. 2Der Zinslauf endet mit Ablauf des Tages, an dem der geänderte Forschungszulagenbescheid wirksam geworden ist. 3Maßgebend für die Zinsberechnung ist die Differenz zwischen der neu festgesetzten Forschungszulage und der vorher festgesetzten Forschungszulage. 4Zinsschuldner ist, bei wem die Forschungszulage nach § 10 Absatz 1 und/oder Absatz 2 auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet wurde. 5Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Forschungszulagenbescheid aufgehoben oder geändert worden ist.