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§ 11 - Forum-Recht-Gesetz (ForumRG)

§ 11 Aufsicht; Haushalt; Rechnungsprüfung



(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

(2) 1Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten die für die bundesunmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen. 2Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof. 3Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz prüft die Rechnung.