Tools:
Update via:
§ 11 - Fotografenmeisterverordnung (FotografMstrV)
V. v. 30.09.2019 BGBl. I S. 1404 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 7110-3-199 Handwerk im Allgemeinen
|
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 7110-3-199 Handwerk im Allgemeinen
|
§ 11 Handlungsfeld „Einen Fotografen-Betrieb führen und organisieren"
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Im Handlungsfeld „Einen Fotografen-Betrieb führen und organisieren" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisation in einem Fotografen-Betrieb unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, wahrzunehmen. 2Dabei hat er den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen, insbesondere den Nutzen gewerbeübergreifender Zusammenarbeit, zu prüfen und zu bewerten. 3Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.
(2) Das Handlungsfeld „Einen Fotografen-Betrieb führen und organisieren" besteht aus folgenden Qualifikationen:
- 1.
- betriebliche Kosten analysieren und für die Preisgestaltung und Effizienzsteigerung nutzen; hierzu zählen insbesondere:
- a)
- betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
- b)
- betriebliche Kostenstrukturen überprüfen,
- c)
- betriebliche Kennzahlen ermitteln und vergleichen,
- d)
- Maßnahmen zur Effizienzsteigerung ableiten,
- e)
- Stundenverrechnungssätze anhand vorgegebener Kostenstrukturen berechnen und
- f)
- Preislisten für standardisierte Leistungen kalkulieren,
- 2.
- Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und -pflege erarbeiten; hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Auswirkungen technologischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen sowie veränderter Kundenanforderungen auf das Leistungsangebot darstellen und begründen,
- b)
- Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen und Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und -pflege entwickeln,
- c)
- Informationen über Produkte und über das Leistungsspektrum des Betriebs erstellen und
- d)
- informations- und kommunikationsgestützte Vertriebswege ermitteln und bewerten,
- 3.
- betriebliches Qualitätsmanagement entwickeln; hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagements darstellen und beurteilen,
- b)
- Qualitätsmanagementsysteme unterscheiden und beurteilen,
- c)
- Maßnahmen zur Kontrolle und Dokumentation der Leistungen erläutern, begründen und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualitätsstandards, Rechtsvorschriften und technischen Normen, sowie
- d)
- Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- und Geschäftsprozessen festlegen und bewerten,
- 4.
- Personal unter Berücksichtigung gewerbespezifischer Bedingungen des Fotografen-Handwerks planen und anleiten, Personalentwicklung planen; hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Einsatz von Personal disponieren,
- b)
- Einsatz von Auszubildenden auf Grundlage des betrieblichen Ausbildungsplans disponieren,
- c)
- Methoden zur Anleitung von Personal erläutern,
- d)
- Qualifikationsbedarfe ermitteln und
- e)
- Maßnahmen zur fortlaufenden Qualifizierung, insbesondere unter Berücksichtigung des Berufslaufbahnkonzepts im Fotografen-Handwerk, planen und
- 5.
- Betriebsausstattung sowie Abläufe planen; hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung erläutern, Folgen aus dem Ergebnis ableiten,
- b)
- betriebsbezogene Ausstattung, Hard- und Software sowie die Ausrüstung insbesondere unter Berücksichtigung der Vorschriften zur Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes, technologischer, gestalterischer und gesellschaftlicher Entwicklungen, der Ressourceneffizienz sowie des Umweltschutzes entwickeln, planen und begründen,
- c)
- Maßnahmen, insbesondere zur Unfallverhütung, zum Arbeitsschutz, zur Ressourceneffizienz sowie zum Umweltschutz planen und begründen,
- d)
- Instandhaltung von Hard- und Software und der Ausrüstung planen sowie
- e)
- Betriebsabläufe planen und verbessern, unter Berücksichtigung der Nachfrage, der betrieblichen Auslastung, der gewerbeübergreifenden Zusammenarbeit, des Einsatzes von Personal, Material und Ausrüstung.
Zitierungen von § 11 FotografMstrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 FotografMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FotografMstrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 FotografMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II
... erstellen, kontrollieren und übergeben und 3. nach Maßgabe des § 11 einen Fotografen-Betrieb führen und organisieren. (2) Der Prüfling ...
§ 12 FotografMstrV Gewichtung; Bestehen der Prüfung in Teil II
... ist das arithmetische Mittel der Bewertungen der Handlungsfelder nach den §§ 9 bis 11 zu bilden. (2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungsfelder jeweils ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/11_Fotografenmeisterverordnung.htm