§ 11 Anwendung des allgemeinen Aufenthaltsrechts; Ausnahmen von der Anwendung dieses Gesetzes
(1) Auf die Personen, deren Einreise und Aufenthalt nach
§ 1 Absatz 1 durch dieses Gesetz geregelt ist, finden
§ 3 Absatz 2,
§ 11 Absatz 8, die
§§ 13,
14 Absatz 2,
§ 44 Absatz 4, die
§§ 45a,
46 Absatz 2,
§ 50 Absatz 3 bis 6,
§ 59 Absatz 1 Satz 6 und 7, die
§§ 69,
71 Absatz 2 und 3 Nummer 2 erste Alternative, die
§§ 73,
74 Absatz 2,
§ 77 Absatz 1, die
§§ 80,
82 Absatz 5, die
§§ 85 bis 88,
90,
91,
95 Absatz 1 Nummer 4 und 8, Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4, die
§§ 96,
97,
98 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 2a, 3 Nummer 3, Absatz 4 und 5 sowie
§ 99 des Aufenthaltsgesetzes entsprechende Anwendung.
(2)
§ 73 des Aufenthaltsgesetzes ist nur zur Feststellung von Gründen gemäß
§ 6 Absatz 1, hiervon abweichend in den Fällen des Absatzes 8 Satz 1 und des Absatzes 12 Satz 2 ohne Einschränkung anzuwenden.
(4)
1Eine Fiktionsbescheinigung nach
§ 81 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes ist auf Antrag auszustellen, wenn nach diesem Gesetz von Amts wegen eine Aufenthaltskarte, ein Aufenthaltsdokument-GB oder ein Aufenthaltsdokument für Grenzgänger-GB auszustellen ist und ein Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium noch nicht zur Überlassung an den Inhaber bereitsteht.
2In Fällen, in denen ein Recht auf Einreise und Aufenthalt nach diesem Gesetz nur auf Antrag besteht, findet
§ 81 des Aufenthaltsgesetzes entsprechende Anwendung.
(8) 1Auf den Aufenthalt von Personen, die
- 1.
- sich selbst als Familienangehörige im Bundesgebiet aufgehalten haben und nach § 3 Absatz 2 nach dem Tod eines Unionsbürgers ein Aufenthaltsrecht behalten,
- 2.
- nicht Unionsbürger sind, sich selbst als Ehegatten oder Lebenspartner im Bundesgebiet aufgehalten haben, und die nach der Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 3 Absatz 4 ein Aufenthaltsrecht behalten, oder
- 3.
- sich als nahestehende Personen eines verstorbenen Unionsbürgers auf Grund eines Rechts zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 3a Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 im Bundesgebiet aufgehalten haben,
sind die
§§ 6 und
7 nicht anzuwenden.
2Insoweit findet das
Aufenthaltsgesetz entsprechende Anwendung.
3Die Regelungen des
Aufenthaltsgesetzes zum Familiennachzug zu Inhabern von Aufenthaltserlaubnissen aus familiären Gründen sind auf den Familiennachzug zu den in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen sowie auf den Familiennachzug zu solchen nahestehenden Personen eines Unionsbürgers, denen ein Recht auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet nach
§ 3a verliehen wurde, entsprechend anzuwenden.
(9)
1§ 3 Absatz 1 ist für den Aufenthalt von Familienangehörigen von Personen nicht anzuwenden, die selbst Familienangehörige oder nahestehende Personen und nicht Unionsbürger sind und nach
§ 4a Absatz 1 Satz 2 ein Daueraufenthaltsrecht haben.
2Insoweit sind die Vorschriften des
Aufenthaltsgesetzes zum Familiennachzug zu Inhabern einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU entsprechend anzuwenden.
(10)
1Sofern Familienangehörige von Personen, die ein in
§ 16 Absatz 1 und 2 genanntes Recht zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ausüben, kein Recht zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, das nach dem Austrittsabkommen geregelt ist, finden die Vorschriften des
Aufenthaltsgesetzes zum Familiennachzug entsprechende Anwendung.
2Dabei werden gleichgestellt
- 1.
- Inhaber eines Daueraufenthaltsrechts nach Artikel 15 des Austrittsabkommens den Inhabern einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU,
- 2.
- Inhaber eines anderen Aufenthaltsrechts nach dem Austrittsabkommen, die britische Staatsangehörige sind, den Inhabern einer Blauen Karte EU und
- 3.
- Inhaber eines anderen Aufenthaltsrechts nach dem Austrittsabkommen, die weder britische Staatsangehörige noch Unionsbürger sind, den Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen.
(11)
§ 3a und die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes und des
Aufenthaltsgesetzes, die in Fällen des
§ 3a dieses Gesetzes gelten, sind auf nahestehende Personen britischer Staatsangehöriger entsprechend anzuwenden, wenn die britischen Staatsangehörigen ein in
§ 16 Absatz 1 genanntes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ausüben und wenn und solange die Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 2, 3 oder 4 des Austrittsabkommens erfüllt sind.
(12)
1Die
§§ 6 und
7 finden nach Maßgabe des Artikels 20 Absatz 1 des Austrittsabkommens entsprechende Anwendung, wenn ein Verhalten, auf Grund dessen eine Beendigung des Aufenthalts eines Inhabers eines Rechts nach
§ 16 erfolgt oder durchgesetzt wird, vor dem Ende des Übergangszeitraums stattgefunden hat.
2Im Übrigen findet hinsichtlich der Beendigung des Aufenthalts von Inhabern eines Rechts nach
§ 16 das
Aufenthaltsgesetz Anwendung.
3§ 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung.
(14)
1Das
Aufenthaltsgesetz findet auch dann Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als dieses Gesetz.
2Hat die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts nach
§ 2 Absatz 1 festgestellt, findet das
Aufenthaltsgesetz Anwendung, sofern dieses Gesetz keine besonderen Regelungen trifft.
(15) 1Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts nach diesem Gesetz unter fünf Jahren entsprechen den Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis. 2Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts nach diesem Gesetz über fünf Jahren entsprechen dem Besitz einer Niederlassungserlaubnis.
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interne Verweise § 2a FreizügG/EU Visum, Dokumente, Visumverfahren (vom 25.04.2023) ... 4 oder § 6 Absatz 1 erfolgt. Die Feststellung bedarf der Schriftform. § 11 Absatz 8 Satz 1 und Absatz 12 Satz 2 bleibt unberührt. Zuständig sind die Stelle, die das Visum ausgestellt hat, ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Sonstige
Achte Verordnung zur Änderung der AufenthaltsverordnungV. v. 27.02.2013 BGBl. I S. 351
Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung (18. AufenthVÄndV)V. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2606
Sechste Verordnung zur Änderung der AufenthaltsverordnungV. v. 22.07.2011 BGBl. I S. 1530, 2080
Verordnung zur Aktualisierung von Dokumentenmustern im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen DokumentenwesenV. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 125
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der AufenthaltsverordnungV. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3074
Zitat in folgenden NormenAufenthaltsverordnung (AufenthV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
§ 59 AufenthV Muster der Aufenthaltstitel (vom 01.06.2024) ... Aufenthaltsdokumente-GB und Aufenthaltsdokumente für Grenzgänger-GB, die nach § 11 Absatz 3 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU in Verbindung mit § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes als Dokumente mit Chip auszustellen ... zugleich ein in § 16 des Freizügigkeitsgesetzes/EU genanntes oder ein nach § 11 Absatz 11 in Verbindung mit § 3a des Freizügigkeitsgesetzes/EU gewährtes Aufenthaltsrecht, ... ein Recht nach Artikel 26 des Austrittsabkommens" und 3. in den Fällen des § 11 Absatz 11 in Verbindung mit § 3a des Freizügigkeitsgesetzes/EU „Der Inhaber besitzt ein ... Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2 bis 4 des Austrittsabkommens sowie § 3a in Verbindung mit § 11 Absatz 11 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung (18. AufenthVÄndV)
V. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2606
Artikel 1 18. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung ... eines EWR-Staates (§ 5 Absatz 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) in den Fällen des § 11 Absatz 1 Satz 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU " gestrichen. d) In der neuen Nummer 13 wird die Angabe „Anlage D16" ... Bis zum Ablauf des 31. Mai 2021 dürfen Fiktionsbescheinigungen, die nicht nach § 11 Absatz 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU in Verbindung mit § 81 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt werden, auch mit ...
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
Bürgergeld-Gesetz
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Artikel 12 BürgerGG Folgeänderungen ... 1 in der bis zum 30. Juni 2023 gültigen Fassung weiter anzuwenden." (4) In § 11 Absatz 13 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli ...
Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 86
Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften
G. v. 02.12.2014 BGBl. I S. 1922
Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht
G. v. 12.11.2020 BGBl. I S. 2416
Artikel 1 FreizügG/EU-AnpG Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU ... oder ein Aufenthaltsdokument für Grenzgänger-GB" eingefügt. 11. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Anwendung des allgemeinen Aufenthaltsrechts; ... eingefügt. 11. § 11 wird wie folgt gefasst: „ § 11 Anwendung des allgemeinen Aufenthaltsrechts; Ausnahmen von der Anwendung dieses Gesetzes ...
Gesetz zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige
G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 610
Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften
G. v. 23.06.2011 BGBl. I S. 1266
Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2780
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des Gesetzes über das Ausländerzentralregister und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister
G. v. 20.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 106
Artikel 4 ETIASDGuaEG Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU ... 4, § 5 Absatz 4 oder § 6 Absatz 1 erfolgt. Die Feststellung bedarf der Schriftform. § 11 Absatz 8 Satz 1 und Absatz 12 Satz 2 bleibt unberührt. Zuständig sind die Stelle, die das Visum ausgestellt hat, sowie die ... ersetzt. 4. In § 6 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 2 Satz 2 und § 11 Absatz 7 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 2 Absatz 7" durch die Angabe „§ 2 Absatz ... Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit" eingefügt. 6. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „die ...
Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Artikel 4 BleiRÄndG Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU ... einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU entsprechend anzuwenden." 2. In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2" durch die Angabe „§ 11 ... anzuwenden." 2. In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2" durch die Angabe „§ 11 Absatz 8" und die Wörter „§ 59 ... 11 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2" durch die Angabe „§ 11 Absatz 8" und die Wörter „§ 59 Absatz 1 Satz 6" durch die Wörter ...
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 2 EUAufhAsylRUG Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU ... des Daueraufenthalts und die Daueraufenthaltskarte" ersetzt. 10. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... „§ 14 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren Von den in § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 87 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1, 2 und 4 und Abs. 6, ...
Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
Rückführungsverbesserungsgesetz
G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 22.07.2011 BGBl. I S. 1530, 2080
Artikel 1 6. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung (vom 01.09.2011) ... 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU)" die Wörter „in den Fällen des § 11 Absatz 1 Satz 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU" eingefügt und das Wort ... 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU)" die Wörter „in den Fällen des § 11 Absatz 1 Satz 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU" eingefügt und der Punkt am Ende ... auszustellen sind, sowie die Muster der Aufenthalts- und Daueraufenthaltskarten, die nach § 11 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU in Verbindung mit § 78 Absatz 1 des ...
Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung
V. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3682
Artikel 4 PPDAVEV Änderung der Aufenthaltsverordnung ... zugleich ein in § 16 des Freizügigkeitsgesetzes/EU genanntes oder ein nach § 11 Absatz 11 in Verbindung mit § 3a des Freizügigkeitsgesetzes/EU gewährtes Aufenthaltsrecht, ... ein Recht nach Artikel 26 des Austrittsabkommens" und 3. in den Fällen des § 11 Absatz 11 in Verbindung mit § 3a des Freizügigkeitsgesetzes/EU „Der Inhaber besitzt ein ... Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2 bis 4 des Austrittsabkommens sowie § 3a in Verbindung mit § 11 Absatz 11 des Freizügigkeitsgesetzes/EU "." 2. § 61h Absatz 1 wird wie folgt ...
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