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§ 11 - Fremdsprachenkommunikation-Fortbildungsprüfungsverordnung (FremdSprKFPrV)
§ 11 Gesprächssimulation
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) In der Gesprächssimulation hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Gespräche in der nach § 2 Absatz 4 bei der Anmeldung zur Prüfung angegebenen Fremdsprache adressatengerecht zu führen und zu steuern, Störungen in Geschäftsprozessen situationsgerecht zu klären und dabei spontan und fließend in der Fremdsprache zu kommunizieren.
(2) 1Die Gesprächssimulation hat eine typische Situation aus der betrieblichen Praxis abzubilden. 2Die Gesprächssimulation ist durch den Prüfungsausschuss so zu gestalten, dass die Qualifikationsinhalte nach § 4 Satz 4 Nummer 1 in Verbindung mit den Qualifikationsinhalten nach § 4 Satz 4 Nummer 3 oder 4 situationsbezogen einbezogen werden.
(3) Die Gesprächssimulation soll höchstens 15 Minuten dauern; innerhalb dieser Zeit sind der zu prüfenden Person 5 Minuten für die Vorbereitung einzuräumen.
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Zitierungen von § 11 FremdSprKFPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 FremdSprKFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FremdSprKFPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 FremdSprKFPrV Form und Ablauf der Prüfung
... Fachgespräch nach § 10 und 3. eine Gesprächssimulation nach § 11 . (2) Die Prüfung beginnt mit dem Ablegen der schriftlichen Prüfung. ...
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