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§ 11 - Funkanlagengesetz (FuAG)
Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 148
Geltung ab 04.07.2017; FNA: 9022-14 Funkrecht
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Geltung ab 04.07.2017; FNA: 9022-14 Funkrecht
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§ 11 Bevollmächtigter des Herstellers
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.
(2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Pflichten für diesen wahr.
(3) Der Hersteller, der einen Bevollmächtigten beauftragt, muss diesem mindestens folgende Pflichten übertragen:
- 1.
- die Pflicht, die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen der letzten Funkanlage bereitzuhalten,
- 2.
- die Pflicht, der Bundesnetzagentur auf deren begründetes Verlangen alle zum Nachweis der Konformität erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, und
- 3.
- die Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Bundesnetzagentur zur Abwehr von Gefahren, die von Funkanlagen ausgehen, die in seinen Aufgabenbereich fallen.
(4) Die Pflichten nach § 9 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen nach Anhang II Nummer 2 oder Anhang III Modul B Nummer 3 Buchstabe c oder Anhang IV Nummer 3.1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/53/EU kann der Hersteller nicht dem Bevollmächtigten übertragen.
Zitierungen von § 11 FuAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 FuAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FuAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 37 FuAG Bußgeldvorschriften
... entworfen oder hergestellt wurde, 4. entgegen § 9 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 3 Nummer 1 , oder entgegen § 13 Absatz 2 eine dort genannte Unterlage, Erklärung oder Kopie nicht ... beigefügt ist, 9. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 3 Nummer 2 , entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 oder § 14 Absatz 5 Satz 1 eine Information oder eine ... Verfügung stellt, 10. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 3, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 3 Nummer 3 , entgegen § 13 Absatz 3 Satz 3 oder § 14 Absatz 5 Satz 3 bei einer Maßnahme nicht, ...
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