§ 11 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes (GArchDVDV)

Artikel 1 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517 (Nr. 15)
Geltung ab 01.05.2019; FNA: 2030-8-5-15 Beamte
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§ 11 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens, Bestehen und Rangfolge



(1) Die Auswahlkommission stellt für jede Bewerberin und jeden Bewerber das Gesamtergebnis fest.

(2) 1In das Gesamtergebnis fließen die Bewertungen der einzelnen Leistungen mit folgender Gewichtung ein:

1.
jede Bewertung der drei Leistungstests des schriftlichen Teils mit 12,5 Prozent,

2.
die Bewertung des Referats mit 12,5 Prozent,

3.
die Bewertung des Gesprächs mit 25 Prozent sowie

4.
die Bewertung der persönlichen Eignung mit 25 Prozent.

2Das Gesamtergebnis wird auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.

(3) Zum Vorbereitungsdienst kann nur zugelassen werden, wer im Gesamtergebnis eine Rangpunktzahl von mindestens 8,50 erreicht hat.

(4) Anhand des Gesamtergebnisses des Auswahlverfahrens legt die Auswahlkommission die für die Einstellung maßgebliche Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest.



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