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§ 11 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes (GStDVDV)
§ 11 Ausbildung und Laufbahnprüfung
Für die Durchführung der Ausbildung und die Abnahme der Laufbahnprüfung gelten Teil 2 Kapitel 1 und 3 sowie § 79 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung entsprechend.
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