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§ 11 - Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)
Artikel 1 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 09.09.2010; FNA: 752-6-13 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 09.09.2010; FNA: 752-6-13 Elektrizität und Gas
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§ 11 Kapazitätsprodukte
(1) 1Fernleitungsnetzbetreiber haben Transportkunden sowohl feste als auch unterbrechbare Kapazitäten anzubieten, und zwar auf Jahres-, Quartals-, Monats- und Tagesbasis sowie untertägiger Basis. 2Fernleitungsnetzbetreiber haben bei der Ausgestaltung der Kapazitätsprodukte in dem Ausmaß zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, um aufeinander abgestimmte Kapazitätsprodukte in möglichst großem Umfang anzubieten.
(2) 1Fernleitungsnetzbetreiber haben Einspeisekapazitäten an unterschiedlichen Einspeisepunkten zu Einspeisezonen zusammenzufassen, die es ermöglichen, eine Einspeisung von Gas auf der Basis einer Einspeisekapazitätsbuchung an einem einzigen Einspeisepunkt vorzunehmen, soweit dies strömungsmechanisch möglich ist. 2Satz 1 ist auf Ausspeisekapazitäten entsprechend anwendbar. 3Ist insbesondere aus Gründen der Strömungsmechanik ein Angebot nach Satz 1 und 2 nicht möglich, haben die Fernleitungsnetzbetreiber in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um ein Angebot nach Satz 1 und 2 zu ermöglichen. 4Die Verpflichtung nach § 9 Absatz 2 Satz 3 und 4 bleibt unberührt.
(3) 1Die Fernleitungsnetzbetreiber haben bis zum 1. November 2019 die Folgen der Einführung untertägiger Kapazitäten nach Absatz 1 zu evaluieren und in einem Bericht der Bundesnetzagentur zu übermitteln. 2In der Evaluierung sind insbesondere Änderungen im Buchungsverhalten, die Auswirkungen auf das Ausgleichs- und Regelenergiesystem und die aus der Einführung resultierenden Entwicklungen der Höhe der spezifischen Fernleitungsentgelte zu betrachten. 3Die Analyse muss die Bundesnetzagentur in die Lage versetzen, die Folgen der Bereitstellung untertägiger Kapazitäten überprüfen zu können. 4Die Bundesnetzagentur gibt den berührten Wirtschaftskreisen Gelegenheit zur Stellungnahme.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung V. v. 11. August 2017 BGBl. I S. 3194 m.W.v. 1. Januar 2018
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Frühere Fassungen von § 11 GasNZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2018 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung vom 11.08.2017 BGBl. I S. 3194 |
aktuell vorher | 18.08.2017 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung vom 11.08.2017 BGBl. I S. 3194 |
aktuell | vor 18.08.2017 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 GasNZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 GasNZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GasNZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 GasNZV Abwicklung des Netzzugangs (vom 18.08.2017)
... und in den nachgelagerten Netzen zu gewährleisten. § 9 Absatz 4 und die §§ 11 bis 18 finden auf interne Bestellungen keine Anwendung. (4) Die ...
§ 16 GasNZV Freigabepflicht ungenutzter Kapazitäten (vom 18.08.2017)
... feste Kapazitäten anzubieten. Die Verpflichtung des Fernleitungsnetzbetreibers nach § 11 Absatz 1 zum Angebot unterbrechbarer Kapazitäten bleibt unberührt. Der Transportkunde, ...
§ 50 GasNZV Festlegungen (vom 29.12.2023)
... nach § 9 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 3, sowie zu Kapazitätsprodukten nach § 11 ; 5. (aufgehoben) 6. zu den Kapazitätsbuchungsplattformen nach § ... nach § 4 und für die Ausgestaltung der Kapazitätsprodukte nach § 11 vorzulegen, insbesondere in Bezug auf die Möglichkeit zur nachträglichen Änderung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung
V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3194
Artikel 1 1. GasNZVÄndV Änderung der Gasnetzzugangsverordnung
... Kapazitäten" ersetzt. 5. § 10 wird aufgehoben. 6. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird ...
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