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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2020 aufgehoben

§ 11 - Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen (GemAV)

Artikel 2 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167, 3180 (Nr. 57); aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Geltung ab 18.08.2017 bis 31.12.2020; FNA: 754-27-8 Energieversorgung
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§ 11 Festlegung und Veröffentlichung durch die Bundesnetzagentur



(1) 1Die Bundesnetzagentur legt jeweils im Dezember 2017 und im August 2019 Folgendes fest:

1.
die Verteilernetzausbaugebiete und

2.
nach Maßgabe des § 10 für jedes Verteilernetzausbaugebiet

a)
die Verteilernetzkomponente für Windenergieanlagen an Land und

b)
die Verteilernetzkomponente für Solaranlagen.

2Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Festlegungen nach Satz 1 auf ihrer Internetseite. 3Für die Festlegung der modifizierten Gebotswerte und die Zuschlagserteilung in einem Gebotstermin ist jeweils die letzte Veröffentlichung nach Satz 1 vor diesem Gebotstermin maßgeblich.

(2) 1Die Festlegung nach Absatz 1 erfolgt ausschließlich auf Grundlage der in Anlage 1 genannten Datenquellen. 2Im Marktstammdatenregister erfasste Daten werden mit dem jeweiligen Stand zum ersten Tag des der Festlegung nach Absatz 1 vorangehenden Monats wie folgt einbezogen:

1.
Daten von Bestandsanlagen nach § 2 Nummer 1 der Marktstammdatenregisterverordnung; sofern für diese Daten die Netzbetreiberprüfung nach der Verantwortungsübernahme nach § 12 Absatz 1 der Marktstammdatenregisterverordnung noch nicht abgeschlossen ist, wird der Datenstand zum Zeitpunkt vor der Verantwortungsübernahme verwendet, und

2.
Daten von nach dem 30. Juni 2017 nach der Marktstammdatenregisterverordnung gemeldeten Anlagen, sofern diese Daten nach § 13 der Marktstammdatenregisterverordnung vom Netzbetreiber bestätigt wurden.

(3) Die Festlegung der Verteilernetzausbaugebiete und der Verteilernetzkomponenten nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht selbständig gerichtlich überprüfbar.



 

Zitierungen von § 11 GemAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 GemAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GemAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 GemAV Begriffsbestimmungen
... Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen beziehen, die in einem von der Bundesnetzagentur nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Verteilernetzausbaugebiet errichtet und nicht an das Höchstspannungsnetz ... angeschlossen werden, die Summe aus dem Gebotswert und der von der Bundesnetzagentur nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 festgelegten Verteilernetzkomponente für Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen in ...
§ 5 GemAV Bekanntmachung
... Hinweis auf die Festlegung der Verteilernetzausbaugebiete und der Verteilernetzkomponenten nach § 11 und 3. die in dem Gebotstermin der gemeinsamen Ausschreibungen anwendbaren ...
§ 7 GemAV Zuschlagsverfahren
... für Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen, die in einem Verteilernetzausbaugebiet nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 errichtet und nicht an das Höchstspannungsnetz angeschlossen werden, sind abweichend von ...
Anlage 1 GemAV (zu § 2 Absatz 1 Nummer 5 und 6, den §§ 10 und 11) Verteilernetzausbaugebiete und Verteilernetzkomponenten
... wird, ob er ein VNAG ist, gemäß Marktstammdatenregister zum relevanten Stichtag nach § 11 Absatz 2 Satz 2 ; dabei gelten nur solche Solaranlagen als unmittelbar an das Höchstspannungsnetz ... an das Höchstspannungsnetz angeschlossen, bei denen das zum relevanten Stichtag nach § 11 Absatz 2 Satz 2 im Marktstammdatenregister ausdrücklich vermerkt ist, PSonst die ... wird, ob er ein VNAG ist, gemäß Marktstammdatenregister zum relevanten Stichtag nach § 11 Absatz 2 Satz 2 ; dabei gelten nur solche Anlagen als unmittelbar an das Höchstspannungsnetz angeschlossen, ... an das Höchstspannungsnetz angeschlossen, bei denen das zum relevanten Stichtag nach § 11 Absatz 2 Satz 2 im Marktstammdatenregister ausdrücklich vermerkt ist, PWind die ... wird, ob er ein VNAG ist, gemäß Marktstammdatenregister zum relevanten Stichtag nach § 11 Absatz 2 Satz 2 ; dabei gelten nur solche Windenergieanlagen an Land als unmittelbar an das ... an das Höchstspannungsnetz angeschlossen, bei denen das zum relevanten Stichtag nach § 11 Absatz 2 Satz 2 im Marktstammdatenregister ausdrücklich vermerkt ist, PQ der Portfolio-Quotient, ...