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§ 11 - Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 896 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
Geltung ab 01.08.2017, abweichend siehe § 15; FNA: 2129-56-5 Umweltschutz
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Geltung ab 01.08.2017, abweichend siehe § 15; FNA: 2129-56-5 Umweltschutz
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§ 11 Fremdkontrolle bei Vorbehandlungsanlagen
§ 11 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben für jedes Kalenderjahr innerhalb von zwei Monaten nach Jahresende eine Fremdkontrolle nach Satz 2 durch eine von der zuständigen Behörde bekannt gegebene Stelle durchführen zu lassen. 2Die Fremdkontrolle, die insbesondere durch die Kontrolle der vorzuhaltenden Dokumentationen erfolgen kann, umfasst die Überprüfung, ob die Anforderungen nach den §§ 6 und 10 eingehalten werden.
(2) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben
- 1.
- sicherzustellen, dass ihnen die Ergebnisse der Fremdkontrolle unverzüglich nach ihrer Erstellung mitgeteilt werden und
- 2.
- die Ergebnisse der Fremdkontrolle unverzüglich der zuständigen Behörde zu übermitteln.
(3) Für Entsorgungsfachbetriebe und für nach dem Gemeinschaftssystem für das freiwillige Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung zertifizierte Betriebe, die für die Vorbehandlung oder Aufbereitung der jeweiligen Gemische zertifiziert sind, entfällt die Pflicht, eine Fremdkontrolle durchführen zu lassen.
(4) 1Die zuständige Behörde hat eine für die Fremdkontrolle zuständige Stelle auf deren Antrag bekannt zu geben, wenn diese über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt. 2Die Bekanntgabe erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Geschäftssitz hat. 3Sie gilt für das gesamte Bundesgebiet. 4Besteht kein Geschäftssitz im Inland, so ist das Land zuständig, in dem die Fremdkontrolle vorrangig ausgeübt werden soll. 5Die Bekanntgabe kann mit einem Vorbehalt des Widerrufes, mit einer Befristung, mit Bedingungen, mit Auflagen und mit einem Vorbehalt von Auflagen versehen werden. 6Verfahren nach diesem Absatz können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. 7Die Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe einer Stelle muss innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.
(5) 1Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Bekanntgaben nach Absatz 4 Satz 1 gleich, soweit sie ihnen gleichwertig sind. 2Bei der Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe nach Absatz 1 Satz 1 stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen des Absatzes 4 Satz 1 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt. 3Unterlagen über die gleichwertige Anerkennung nach Satz 1 und sonstige Nachweise nach Satz 2 sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. 4Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.
(6) 1Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fachkunde eines Antragstellers aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt § 36a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 4 Satz 4 der Gewerbeordnung entsprechend. 2Bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines Staatsangehörigen eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Dienstleistungserbringers gilt hinsichtlich der erforderlichen Fachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.
Zitierungen von § 11 GewAbfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 GewAbfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GewAbfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 GewAbfV Vorbehandlung von gewerblichen Siedlungsabfällen (vom 06.05.2022)
... Dokumentation nach § 6 Absatz 4 Satz 1 sowie die Ergebnisse der letzten Fremdkontrolle nach § 11 Absatz 1 vorlegen lassen. Beauftragt ein Erzeuger oder Besitzer einen Dritten mit der ...
§ 12 GewAbfV Betriebstagebuch
... nach § 10 Absatz 3 sowie 4. die Ergebnisse der Fremdkontrolle nach § 11 Absatz 1 Satz 2 . (2) Zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 kann auf Nachweise und Register ...
§ 13 GewAbfV Ordnungswidrigkeiten
... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bestätigen lässt, 10. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 eine Fremdkontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt, 11. entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die Ergebnisse der Fremdkontrolle mitgeteilt werden, 12. ... sicherstellt, dass die Ergebnisse der Fremdkontrolle mitgeteilt werden, 12. entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 2 die Ergebnisse der Fremdkontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...
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