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§ 11 - Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV)

neugefasst durch B. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3250; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Geltung ab 01.05.1984; FNA: 754-4-4 Energieversorgung
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§ 11 Ausnahmen



(1) Soweit sich die §§ 3 bis 7 auf die Versorgung mit Wärme beziehen, sind sie nicht anzuwenden

1.
auf Räume,

a)
in Gebäuden, die einen Heizwärmebedarf von weniger als 15 kWh/(m² • a) aufweisen,

b)
bei denen das Anbringen der Ausstattung zur Verbrauchserfassung, die Erfassung des Wärmeverbrauchs oder die Verteilung der Kosten des Wärmeverbrauchs nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist; unverhältnismäßig hohe Kosten liegen vor, wenn diese nicht durch die Einsparungen, die in der Regel innerhalb von zehn Jahren erzielt werden können, erwirtschaftet werden können; oder

c)
die vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertig geworden sind und in denen der Nutzer den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen kann;

2.
a)
auf Alters- und Pflegeheime, Studenten- und Lehrlingsheime,

b)
auf vergleichbare Gebäude oder Gebäudeteile, deren Nutzung Personengruppen vorbehalten ist, mit denen wegen ihrer besonderen persönlichen Verhältnisse regelmäßig keine üblichen Mietverträge abgeschlossen werden;

3.
auf Räume in Gebäuden, die überwiegend versorgt werden

a)
mit Wärme aus Anlagen zur Rückgewinnung von Wärme oder aus Solaranlagen oder

b)
mit Wärme aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung oder aus Anlagen zur Verwertung von Abwärme, sofern der Wärmeverbrauch des Gebäudes nicht erfasst wird;

4.
auf die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen, soweit diese Kosten in den Fällen des § 1 Abs. 3 nicht in den Kosten der Wärmelieferung enthalten sind, sondern vom Gebäudeeigentümer gesondert abgerechnet werden;

5.
in sonstigen Einzelfällen, in denen die nach Landesrecht zuständige Stelle wegen besonderer Umstände von den Anforderungen dieser Verordnung befreit hat, um einen unangemessenen Aufwand oder sonstige unbillige Härten zu vermeiden.

(2) Soweit sich die §§ 3 bis 6 und § 8 auf die Versorgung mit Warmwasser beziehen, gilt Absatz 1 entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 11 HeizkostenV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2024Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
vom 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
aktuell vorher 01.01.2009 (08.10.2009)Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über Heizkostenabrechnung
vom 05.10.2009 BGBl. I S. 3250
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung
vom 02.12.2008 BGBl. I S. 2375
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 HeizkostenV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 HeizkostenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HeizkostenV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 HeizkostenV Anwendung auf das Wohnungseigentum (vom 01.01.2009)
... die sonstigen Entscheidungen des Gebäudeeigentümers nach den §§ 6 bis 9b und 11 sind die Regelungen entsprechend anzuwenden, die für die Verwaltung des gemeinschaftlichen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 42a EnWG Mieterstromverträge (vom 16.05.2024)
... gültigen Fassung, 2. für Mietverhältnisse, auf die die Ausnahmen des § 11 Absatz 1 Nummer 2 der Heizkostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250) Anwendung finden.  ...

Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)
G. v. 05.12.2022 BGBl. I S. 2154
§ 2 CO2KostAufG Anwendungsbereich
... Standardwerte für Emissionsfaktoren festgelegt sind. (6) In den Fällen von § 11 der Verordnung über Heizkostenabrechnung ist dieses Gesetz nicht anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien haben eine Abrechnung der ...
§ 7 CO2KostAufG Abrechnung des auf den Mieter entfallenden Anteils an den Kohlendioxidkosten bei Wohngebäuden
... mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, und in den Fällen von § 11 der Verordnung über Heizkostenabrechnung , in denen die Vertragsparteien eine Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten vereinbart haben, ...

Neubaumietenverordnung 1970 (NMV 1970)
neugefasst durch B. v. 12.10.1990 BGBl. I S. 2204; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 25.11.2003 BGBl. I S. 2346
§ 22 NMV 1970 Umlegung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser
... vom 19. Januar 1989 (BGBl. I S. 109), Anwendung. (2) Liegt eine Ausnahme nach § 11 der Verordnung über Heizkostenabrechnung vor, dürfen umgelegt werden 1.  ...

Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
neugefasst durch B. v. 27.08.2002 BGBl. I S. 3422, 4346; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 2 UKlaG Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken (vom 14.05.2024)
... geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 40. die §§ 4 bis 11 der Verordnung über Heizkostenabrechnung , die §§ 3 bis 5 der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Artikel 3 GEGuaÄndG Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung
... dem Betrieb einer monovalenten Wärmepumpe mit 0,30 zu multiplizieren." 3. In § 11 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter „Wärmepumpen- oder" gestrichen. 4. Dem § 12 ...

Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2532
Artikel 2 MietStrFG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... gültigen Fassung, 2. für Mietverhältnisse, auf die die Ausnahmen des § 11 Absatz 1 Nummer 2 der Heizkostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250) Anwendung finden.  ...

Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 10 VRUG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 40. die §§ 4 bis 11 der Verordnung über Heizkostenabrechnung , die §§ 3 bis 5 der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und ...

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung
V. v. 02.12.2008 BGBl. I S. 2375, 2009 BGBl. I S. 435
Artikel 1 HeizkostenVÄndV (vom 06.03.2009)
... Februar 2009 (BGBl. I S. 435) wurde sinngemäß angewendet --- 5. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: ...