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§ 11 - Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

§ 11 Veröffentlichungspflichten



(1) Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen.

(2) Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen.

(3) Die Behörden sollen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pläne und Verzeichnisse sowie weitere geeignete Informationen in elektronischer Form allgemein zugänglich machen.



 

Zitierungen von § 11 IFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 IFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Informationsgebührenverordnung (IFGGebV)
V. v. 02.01.2006 BGBl. I S. 6; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
Anlage IFGGebV (zu § 1 Abs. 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... Abschriften 15 bis 500 4 Veröffentlichungen nach § 11 des Informationsfreiheitsgesetzes ...