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§ 11 - Informationstechnikermeisterverordnung (InformationsTechMstrV)
Artikel 2 V. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 62 S. 9, Nr. 103
Geltung ab 01.03.2024; FNA: 7110-3-214 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.03.2024; FNA: 7110-3-214 Handwerk im Allgemeinen
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§ 11 Handlungsfeld „Einen Betrieb im Informationstechniker-Handwerk führen und organisieren"
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Im Handlungsfeld „Einen Betrieb im Informationstechniker-Handwerk führen und organisieren" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisation in einem Betrieb im Informationstechniker-Handwerk unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, wahrzunehmen. 2Dabei hat er den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen, insbesondere gewerbeübergreifender Zusammenarbeit, zu prüfen und zu bewerten. 3Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.
(2) Das Handlungsfeld „Einen Betrieb im Informationstechniker-Handwerk führen und organisieren" besteht aus folgenden Qualifikationen:
- 1.
- betriebliche Kosten analysieren und für die Preisgestaltung und Effizienzsteigerung nutzen, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
- b)
- betriebliche Kostenstrukturen überprüfen,
- c)
- betriebliche Kennzahlen ermitteln und vergleichen,
- d)
- Maßnahmen zur Effizienzsteigerung ableiten sowie
- e)
- Stundenverrechnungssätze anhand vorgegebener Kostenstrukturen berechnen,
- 2.
- Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und zur Kundenpflege erarbeiten, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Auswirkungen technologischer Entwicklungen, wirtschaftlicher Entwicklungen, rechtlicher Entwicklungen sowie gesellschaftlicher Entwicklungen sowie veränderter Kundenanforderungen auf das Leistungsangebot darstellen und begründen,
- b)
- Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen und Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und Kundenpflege entwickeln,
- c)
- Informationen über Produkte und über das Leistungsspektrum des Betriebs erstellen sowie
- d)
- Vertriebswege ermitteln und bewerten,
- 3.
- betriebliches Qualitätsmanagement entwickeln, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagements darstellen und beurteilen,
- b)
- Qualitätsmanagementsysteme unterscheiden und beurteilen,
- c)
- Maßnahmen zur Kontrolle und Dokumentation der Leistungen erläutern, begründen und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualitätsstandards, Rechtsvorschriften und technischen Normen,
- d)
- Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung von Geschäfts- und Arbeitsprozessen festlegen und bewerten,
- e)
- Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit der verwendeten Produkte und Materialien, insbesondere zum Nachweis der Nachhaltigkeit, der Schadstofffreiheit sowie der ökologischen und sozialen Verantwortung, festlegen sowie
- f)
- Maßnahmen zur Dokumentation der verwendeten Produkte zur Erfüllung der Gesetze zu digitalen Märkten und digitalen Diensten, insbesondere der Pflicht zur Aktualisierung von installierten Software-Systemen, festlegen,
- 4.
- Personal unter Berücksichtigung gewerbespezifischer Bedingungen planen und anleiten, Personalentwicklung planen, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Einsatz von Personal disponieren,
- b)
- Einsatz von Auszubildenden auf Grundlage des betrieblichen Ausbildungsplans disponieren,
- c)
- Methoden zur Anleitung von Personal erläutern,
- d)
- Qualifikationsbedarfe ermitteln sowie
- e)
- Maßnahmen zur fortlaufenden Qualifizierung, insbesondere unter Berücksichtigung der Weiterentwicklungsmöglichkeiten im Informationstechniker-Handwerk, planen sowie
- 5.
- Betriebs- und Lagerausstattung sowie Abläufe planen, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Durchführung der rechtlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung erläutern, Folgen aus dem Ergebnis ableiten,
- b)
- Ausstattung des Betriebes, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedarfe des Gewerbes, des Arbeitsschutzes, der Gefahrstoffhandhabung sowie ökologischer Gesichtspunkte, ökonomischer Gesichtspunkte, sozialer Gesichtspunkte sowie logistischer Gesichtspunkte, planen und begründen,
- c)
- Maßnahmen zur Unfallverhütung, zum Arbeitsschutz, zur Gefahrstofflagerung, insbesondere unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte, ökonomischer Gesichtspunkte sowie sozialer Gesichtspunkte, planen und begründen,
- d)
- Instandhaltung von Werkzeugen, Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen planen,
- e)
- Betriebsabläufe unter Berücksichtigung der Nachfrage, der betrieblichen Auslastung, des Einsatzes von Personal, Material und Werkzeugen, Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen planen und verbessern sowie
- f)
- Möglichkeiten zur Gewinnung, Nutzung oder Einsparung von Energie darstellen.
Zitierungen von § 11 InformationsTechMstrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 InformationsTechMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InformationsTechMstrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 InformationsTechMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II
... erbringen, kontrollieren und übergeben" und 3. nach Maßgabe des § 11 „Einen Betrieb im Informationstechniker-Handwerk führen und organisieren". ...
§ 12 InformationsTechMstrV Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil II
... werden die Bewertungen der Handlungsfelder nach den §§ 9 bis 11 gleich gewichtet. (2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungsfelder jeweils ...
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