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§ 11 - Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz (IntGüRVG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2573 (Nr. 47)
Geltung ab 29.01.2019; FNA: 319-118 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 29.01.2019; FNA: 319-118 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 11 Beschwerdegericht; Einlegung der Beschwerde
§ 11 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht.
(2) 1Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, durch Einreichen einer Beschwerdeschrift eingelegt. 2Der Beschwerdeschrift soll die für ihre Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden.
(3) § 61 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden.
(4) Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von Amts wegen zuzustellen.
Zitierungen von § 11 IntGüRVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 IntGüRVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IntGüRVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 IntGüRVG Verfahren
... Entscheidung aus einem anderen Mitgliedstaat anzuerkennen ist, sind die §§ 4 bis 6, 8, 10 bis 12 Absatz 1 bis 3 sowie die §§ 13 und 14 entsprechend anzuwenden. (2) Ist ...
§ 22 IntGüRVG Kostenentscheidung
... Entscheidung sind die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. Dieser kann die Beschwerde ( § 11 ) auf die Entscheidung über die Kosten beschränken. In diesem Fall sind die ...
§ 26 IntGüRVG Schadensersatzpflicht des Gläubigers
... Wird die Zulassung zur Zwangsvollstreckung auf Grund der Beschwerde ( § 11 ) oder der Rechtsbeschwerde (§ 13) aufgehoben oder abgeändert, so ist der Gläubiger ...
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