Das
Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 6b Absatz 3 und 6 Satz 1 werden jeweils die Wörter „(§ 6a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1a)" durch die Wörter „(§ 6a Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1a)" ersetzt.
- 2.
- Dem § 14 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung."
- 3.
- In § 14b Absatz 5 wird die Angabe „§ 146 Abs. 2a" durch die Angabe „§ 146 Absatz 2b" ersetzt.
- 4.
- Nach § 17 Absatz 1 Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei Preisnachlässen und Preiserstattungen eines Unternehmers in einer Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach Satz 1 nur vor, wenn der Leistungsbezug dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist."
- 5.
- § 18a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 6 Nummer 3 werden nach der Angabe „§ 6b Absatz 1" die Wörter „oder 4 oder ein Erwerberwechsel nach § 6b Absatz 5" eingefügt.
- b)
- Absatz 7 Satz 1 Nummer 2a wird wie folgt gefasst:
- „2a.
- für Beförderungen oder Versendungen oder einen Erwerberwechsel im Sinne des Absatzes 6 Nummer 3:
- a)
- in den Fällen des § 6b Absatz 1 die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers im Sinne des § 6b Absatz 1 Nummer 1 und 3,
- b)
- in den Fällen des § 6b Absatz 4 die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des ursprünglich vorgesehenen Erwerbers im Sinne des § 6b Absatz 1 Nummer 1 und 3 oder
- c)
- in den Fällen des § 6b Absatz 5 die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des ursprünglich vorgesehenen Erwerbers im Sinne des § 6b Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie die des neuen Erwerbers;".
- 6.
- § 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Hat der Gesamtumsatz des Unternehmers (§ 19 Absatz 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 Euro betragen, wird die Steuer für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt festgesetzt:
- 1.
- für die Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse, auf 5,5 Prozent,
- 2.
- für die Lieferungen der in der Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen die Lieferungen in das Ausland und die im Ausland bewirkten Umsätze, und für sonstige Leistungen, soweit in der Anlage 2 nicht aufgeführte Getränke abgegeben werden, auf 19 Prozent,
- 3.
- für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 auf 10,7 Prozent der Bemessungsgrundlage."
- b)
- Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
- 7.
- Dem § 27 wird folgender Absatz 32 angefügt:
neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 386; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387