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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 19.07.2024 aufgehoben
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§ 11 - Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)
Artikel 1 G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2182 (Nr. 50); aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
Geltung ab 01.11.2012; FNA: 310-24 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 01.11.2012; FNA: 310-24 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 11 Allgemeine Verfahrensregeln; Verordnungsermächtigung
§ 11 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Auf das Musterverfahren sind die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. § 278 Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 306, 348 bis 350 und 379 der Zivilprozessordnung sind nicht anzuwenden. In Beschlüssen müssen die Beigeladenen nicht bezeichnet werden.
(2) Die Zustellung von Terminsladungen und Zwischenentscheidungen an Beigeladene kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird durch Eintragung in das Klageregister bewirkt. Zwischen öffentlicher Bekanntmachung und Terminstag müssen mindestens vier Wochen liegen.
(3) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können für ihren Bereich durch Rechtsverordnung Folgendes bestimmen:
- 1.
- den Zeitpunkt, von dem an im Musterverfahren elektronische Akten geführt werden, sowie
- 2.
- die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten.
(4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen,
- 1.
- dass im Musterverfahren Schriftsätze als elektronische Dokumente bei Gericht einzureichen sind,
- 2.
- dass Empfangsbekenntnisse als elektronische Dokumente zurückzusenden sind und
- 3.
- dass die Beteiligten dafür Sorge zu tragen haben, dass ihnen elektronische Dokumente durch das Gericht zugestellt werden können, sowie
- 4.
- welche Form für die Bearbeitung der Dokumente geeignet ist.
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Zitierungen von § 11 KapMuG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 KapMuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KapMuG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 KapMuG Wirkung von Rücknahmen; Verfahrensbeendigung
... Beschluss fest. Der Beschluss ist unanfechtbar und wird öffentlich bekannt gemacht. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt ...
§ 16 KapMuG Musterentscheid
... zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Über die im Musterverfahren angefallenen ...
§ 20 KapMuG Rechtsbeschwerde
... ist zuzustellen. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Die übrigen Beteiligten können binnen ... zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt ...
§ 23 KapMuG Wirkung des Vergleichs
... Vergleich wirksam geworden ist. Der Beschluss wird öffentlich bekannt gemacht. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Mit der Bekanntmachung des Beschlusses, der die Wirksamkeit des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2182
Artikel 6 KapMuGRG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... anzuwenden. Die Mitteilung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, § 11 Absatz 2 Satz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die ...
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