Artikel 11 - Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021)

Artikel 11 Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 COVFAbG Artikel 4, Artikel 6

In der Artikelüberschrift von Artikel 4 und in Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569) wird jeweils die Angabe „27. März 2021" durch die Angabe „27. März 2022" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 11 KostRÄG 2021

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 KostRÄG 2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KostRÄG 2021 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften
 
Aufbauhilfegesetz 2021 (AufbhG 2021)
G. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4147
Artikel 16 AufbhG 2021 Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
... im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229 ) geändert worden ist, wird die Angabe „31. Dezember 2021" durch die Angabe ...


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