Tools:
Update via:
§ 11 - Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411, S. 2
Geltung ab 30.12.2023; FNA: 7610-24 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
| |
Geltung ab 30.12.2023; FNA: 7610-24 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
| |
§ 11 Erlaubnisfreie Erbringung von Kreditdienstleistungen
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
Keiner Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 bedarf die Erbringung von Kreditdienstleistungen durch
- 1.
- im Inland niedergelassene Kreditinstitute mit der Erlaubnis zum Betreiben des Kreditgeschäfts oder in einem anderen Vertragsstaat niedergelassene CRR-Kreditinstitute,
- 2.
- nach den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs zugelassene oder registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften und intern verwaltete Investmentgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 12 des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie
- 3.
- Nichtkreditinstitute, die der Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde eines Vertragsstaats nach Artikel 20 der Richtlinie 2008/48/EG oder Artikel 35 der Richtlinie 2014/17/EU unterliegen, wenn sie in diesem Vertragsstaat tätig sind.
Zitierungen von § 11 KrZwMG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 KrZwMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KrZwMG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 KrZwMG Erlaubnis; Verordnungsermächtigung
... oder elektronischen Erlaubnis der Bundesanstalt. Dies gilt nicht in den Fällen der §§ 11 und 23. (2) Die Erlaubnis, als Kreditdienstleistungsinstitut tätig zu werden, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/11_KrZwMG.htm