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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025

§ 11 - Land- und Baumaschinenmechatronikermeisterverordnung (LandBauMechMstrV)

V. v. 09.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 277
Geltung ab 01.08.2025; FNA: 7110-3-216 Handwerk im Allgemeinen

§ 11 Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben"



(1) 1Im Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen eines Betriebs im Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk erfolgsorientiert, kundenorientiert und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu erbringen, zu kontrollieren und zu übergeben. 2Dabei hat er sicherheitsrelevante Gesichtspunkte, haftungsrechtliche Gesichtspunkte, ökologische Gesichtspunkte, ökonomische Gesichtspunkte und soziale Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. 3Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.

(2) Das Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben" besteht aus folgenden Qualifikationen:

1.
die Erbringung der Leistungen vorbereiten, hierzu zählen insbesondere:

a)
Methoden der Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation erläutern, auswählen und Auswahl begründen sowie unter Berücksichtigung einzusetzender Instandhaltungsverfahren, von Außeneinsätzen und Werkstattdurchläufen den Einsatz von Personal, Material, Geräten, Maschinen sowie Werkzeugen planen,

b)
mögliche Störungen bei der Leistungserbringung, auch in der Zusammenarbeit mit anderen an der Leistungserbringung Beteiligten, vorhersehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösungen zu deren Vermeidung oder Behebung entwickeln,

c)
Handhabungshinweise, Herstellerinformationen und Produktinformationen für Bauteile, für Baugruppen, für Systeme, für Betriebsstoffe, für Hilfsstoffe sowie für Gefahrstoffe leistungsbezogen auswerten und erläutern,

d)
Messverfahren sowie Prüfverfahren zur Feststellung und Dokumentation der Rahmenbedingungen an Fahrzeugen, an Bauteilen, an Baugruppen und an Systemen erläutern und bewerten, dazu die Fehleranalyse erläutern und bewerten sowie

e)
elektrische Schaltpläne sowie hydraulische Schaltpläne und technische Zeichnungen für Systeme erstellen, bewerten, korrigieren und erweitern,

2.
die Leistungen erbringen, hierzu zählen insbesondere:

a)
berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik anwenden,

b)
Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und Gefahrenbeseitigung erläutern sowie Folgen ableiten,

c)
Fehler und Mängel in der Erbringung der Leistungen erläutern sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ableiten und

d)
Vorgehensweise zur Erbringung von Leistungen unter Berücksichtigung von Herstellerinformationen und Produktinformationen gegenüber Kundinnen und Kunden sowie dem Werkstattpersonal erläutern und begründen sowie

3.
die Leistungen kontrollieren, dokumentieren, übergeben und abrechnen, hierzu zählen insbesondere:

a)
Kriterien zur Feststellung der Qualität der erbrachten Leistungen erläutern,

b)
Leistungen dokumentieren,

c)
Messergebnisse sowie Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten,

d)
Vorgehensweise bei Übergabe der Leistungen und Information der Kundinnen und Kunden über Handhabung, Pflege und Wartung erläutern,

e)
Leistungen abrechnen,

f)
auftragsbezogene Nachkalkulationen durchführen und Konsequenzen ableiten,

g)
Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufriedenheit und der Kundenbindung erläutern und beurteilen sowie

h)
Serviceleistungen anlässlich der Übergabe, insbesondere Auftragserweiterungen, erläutern und bewerten.

 
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Zitierungen von § 11 LandBauMechMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 LandBauMechMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LandBauMechMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 LandBauMechMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II
... analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten", 2. nach Maßgabe des § 11 „Leistungen eines Betriebs im Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk erbringen, ...
§ 13 LandBauMechMstrV Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil II
... werden die Bewertungen der Handlungsfelder nach den §§ 10 bis 12 gleich gewichtet. (2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungsfelder ...