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§ 11 - Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)

V. v. 06.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 193
Geltung ab 22.07.2023; FNA: 96-14-5 Luftverkehr
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§ 11 Prüfungsverfahren



(1) 1Die Zertifizierung des Luftsicherheitskontrollpersonals nach Nummer 11.3.1a) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 setzt eine erfolgreich abgeschlossene Prüfung voraus. 2Die Prüfung der Kompetenzen nach den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 dient der Feststellung, ob die zu prüfende Person das Ziel der Ausbildung erreicht hat und selbstständig und eigenverantwortlich in der Lage ist, die entsprechende Tätigkeit durchzuführen.

(2) 1Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. 2Beide Prüfungsteile sind bei der nach § 9 Absatz 1 zuständigen Luftsicherheitsbehörde abzulegen und können aus mehreren Komponenten bestehen. 3Einzelheiten des Prüfungsverfahrens sind der Anlage 5 zu entnehmen.

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Zitierungen von § 11 LuftSiSchulV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 LuftSiSchulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftSiSchulV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 5 LuftSiSchulV (zu den §§ 10 bis 18) Prüfungsordnung
... Einzelheiten zum Prüfungsverfahren nach § 11 Absatz 2 1.1 Theoretische Prüfung Die in der theoretischen ... eingestuft. 2. Einzelheiten zur Wiederholung von Prüfungsteilen nach § 11 Absatz 2, Satz 2 in Verbindung mit § 14 Zu wiederholen sind nur nicht bestandene Komponenten nach ... in Verbindung mit § 14 Zu wiederholen sind nur nicht bestandene Komponenten nach § 11 Absatz 2 Satz 2 . 3. Einzelheiten zur Rezertifizierung nach § 18 Absatz 3  ...