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§ 11 - Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies" (MISSAufstV)
§ 11 Abschlusszeugnis
(1) Wer das Studium erfolgreich abgeschlossen hat, erhält ein Abschlusszeugnis.
(2) Im Abschlusszeugnis sind anzugeben
- 1.
- die Feststellung, dass die Masterprüfung bestanden worden ist,
- 2.
- die in den Modulen erzielten Noten,
- 3.
- das Thema der Masterarbeit sowie
- 4.
- die Gesamtnote.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/11_MISSAufstV.htm