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§ 11 - Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG)
G. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1084; zuletzt geändert durch Artikel 8z3 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.06.1994; FNA: 2124-20 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.06.1994; FNA: 2124-20 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 11
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf die Dauer einer Ausbildung nach § 9 werden angerechnet
- 1.
- Ferien,
- 2.
- Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen, von der Schülerin oder vom Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von zwölf Wochen, bei verkürzter Ausbildung nach § 12 bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr.
Zitierungen von § 11 MPhG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 MPhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MPhG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 MPhG
... nach § 1 Nr. 1 dieses Gesetzes beantragen, müssen ferner die Voraussetzungen des § 11 des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes erfüllen. Nach Abschluß der Ausbildung in der ...
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