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§ 11 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes (MStDVDV)
§ 11 Ausbildung und Laufbahnprüfung
Für die Durchführung der Ausbildung und die Abnahme der Laufbahnprüfung gelten Teil 2 Kapitel 1 und 2 sowie § 78 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung entsprechend.
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