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§ 11 - MT-Berufe-Gesetz (MTBG)
Artikel 1 G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2023, abweichend § 69 ab 04.03.2021; FNA: 2124-28 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2023, abweichend § 69 ab 04.03.2021; FNA: 2124-28 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 11 Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinische Technologen für Funktionsdiagnostik
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Auszubildenden zur Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik und zum Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik sind zu befähigen, insbesondere die folgenden Aufgaben selbständig wahrzunehmen:
- 1.
- funktionsdiagnostische Untersuchungen in der Kardiologie, in der Angiologie, in der Pneumologie, in der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde und in der Neurologie bei Patientinnen und Patienten aller Altersstufen zu planen, vorzubereiten und durchzuführen,
- 2.
- während der jeweiligen Untersuchung eine Plausibilitätskontrolle durchzuführen und, soweit erforderlich, eine Vorbefundung und Anpassungen im Untersuchungsablauf vorzunehmen,
- 3.
- die Qualität der jeweiligen Untersuchungsprozesse und -ergebnisse sicherzustellen.
(2) Die Auszubildenden zur Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik und zum Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik sind weiterhin zu befähigen, insbesondere die folgenden übergreifenden fachlichen, methodischen, personalen und sozialen Kompetenzen anzuwenden:
- 1.
- Einbeziehung der Lebenssituation und der Selbstbestimmung der Patientinnen und Patienten sowie deren Angehörigen in ihr Handeln,
- 2.
- personen- und situationsorientierte Kommunikation mit Patientinnen und Patienten sowie deren Angehörigen,
- 3.
- interdisziplinäre und interprofessionelle Zusammenarbeit und Kommunikation,
- 4.
- Erkennen von Notfällen und Einleiten der erforderlichen Maßnahmen,
- 5.
- Datenmanagement und Umgang mit weiteren digitalen Technologien,
- 6.
- medizinische und technische Fachexpertise für die durchzuführenden Maßnahmen,
- 7.
- Umsetzung von Hygiene- und Sicherheitskonzepten,
- 8.
- Mitwirkung an der Entwicklung und Umsetzung multidisziplinärer Lösungen, die die Optimierung der Arbeitsabläufe ermöglichen und die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten berücksichtigen,
- 9.
- Analyse, Evaluation, Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität des eigenen beruflichen Handelns,
- 10.
- Berücksichtigung von Aspekten der Patientensicherheit und der Wirtschaftlichkeit.
Zitierungen von § 11 MTBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 MTBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MTBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV)
V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4467; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 3 MTAPrV Theoretischer und praktischer Unterricht
... die Kompetenzen zu vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele nach den §§ 8 bis 12 des MT-Berufe-Gesetzes erforderlich sind. (2) Der theoretische und praktische ...
§ 4 MTAPrV Praktische Ausbildung
... die Kompetenzen zu vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele nach den §§ 8 bis 12 des MT-Berufe-Gesetzes erforderlich sind. Die auszubildende Person wird ...
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