Tools:
Update via:
§ 11 - Mitteilungsverordnung (MV)
V. v. 07.09.1993 BGBl. I S. 1554; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 610-1-8 Allgemeines Steuerrecht
| |
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 610-1-8 Allgemeines Steuerrecht
| |
§ 11 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung V. v. 18. November 2020 BGBl. I S. 2449 m.W.v. 1. Januar 2025
Frühere Fassungen von § 11 MV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2025 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung vom 18.11.2020 BGBl. I S. 2449 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 MV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 MV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 MV Anwendungszeitpunkt (vom 01.01.2025)
... zu veröffentlichendes Schreiben. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die §§ 8 bis 12 in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung
V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2449
Artikel 2 MVÄndV Weitere Änderung der Mitteilungsverordnung
... ihr bestimmte Landesfinanzbehörde zu übersenden." 7. Die §§ 9 bis 12 werden aufgehoben. 8. Der 4. Teil wird wie folgt gefasst: „4. ... zu veröffentlichendes Schreiben. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die §§ 8 bis 12 in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung weiter ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung
V. v. 12.01.2021 BGBl. I S. 67
Artikel 1 4. MVÄndV Änderung der Mitteilungsverordnung
... für die Annahme der Mitteilungen nicht rechtzeitig vorliegen. Die §§ 8 bis 12 sind nicht anzuwenden. (3) Sind dem Bundesamt für Justiz bei Festsetzung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/11_MV.htm