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§ 11 - Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV)
Artikel 1 V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 842 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Geltung ab 01.07.2017; FNA: 752-6-20 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 01.07.2017; FNA: 752-6-20 Elektrizität und Gas
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§ 11 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 10 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 29. Juli 2022
Frühere Fassungen von § 11 MaStRV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.07.2022 | Artikel 10 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1237 |
aktuell vorher | 21.11.2018 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung vom 15.11.2018 BGBl. I S. 1891 |
aktuell | vor 21.11.2018 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 MaStRV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 MaStRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MaStRV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 10 EEGAusbGuEnFG Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11 wie folgt gefasst: „§ 11 (weggefallen)". 2. § 5 wird ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11 wie folgt gefasst: „ § 11 (weggefallen) ". 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird ... Rahmen einer Anforderung nach § 13 Absatz 4 übermittelt worden sind." 4. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 (weggefallen)". 5. In § ... worden sind." 4. § 11 wird wie folgt gefasst: „ § 11 (weggefallen) ". 5. In § 13 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Bei Daten zu ...
Verordnung zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
V. v. 15.11.2018 BGBl. I S. 1891
Artikel 1 MaStRVÄndV Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu § 11 wird das Wort „Bestandsdaten" durch das Wort „Daten" ersetzt. b) ... das Wort „Eintragung" durch das Wort „Registrierung" ersetzt. 9. § 11 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...
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