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§ 11 - Marketingfachwirt-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung (MarketFachwBAProFV)
§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 11 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) 1In der schriftlichen Prüfung sind die beiden Prüfungsleistungen nach § 9 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten. 2Aus den Bewertungen der beiden Prüfungsleistungen wird als Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.
(3) 1In der mündlichen Prüfung sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:
- 1.
- die Präsentation nach § 10 Absatz 2,
- 2.
- das Fachgespräch nach § 10 Absatz 3.
- 1.
- die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel und
- 2.
- die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln.
Zitierungen von § 11 MarketFachwBAProFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 MarketFachwBAProFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MarketFachwBAProFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 MarketFachwBAProFV Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
... auf eine ganze Zahl zu runden: 1. die Bewertung der schriftlichen Prüfung nach § 11 Absatz 2 , 2. die Bewertung der mündlichen Prüfung nach § 11 Absatz 3. ... nach § 11 Absatz 2, 2. die Bewertung der mündlichen Prüfung nach § 11 Absatz 3 . (3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das ...
§ 13 MarketFachwBAProFV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
... befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 11 und 12 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile ... Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 11 Absatz 2 oder Absatz 3 oder § 12 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese ...
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