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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.07.2025

§ 11 - Metallbauermeisterverordnung (MetallbMstrV)

V. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 390
Geltung ab 01.07.2025; FNA: 7110-3-218 Handwerk im Allgemeinen

§ 11 Handlungsfeld „Einen Betrieb im Metallbauer-Handwerk führen und organisieren"



(1) 1Im Handlungsfeld „Einen Betrieb im Metallbauer-Handwerk führen und organisieren" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisation in einem Betrieb im Metallbauer-Handwerk unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften, der Digitalisierung und der Vernetzung der Geschäfts- und Arbeitsprozessen, ökonomischer Aspekte, ökologischer Aspekte und sozialer Aspekte, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, wahrzunehmen. 2Dabei hat er den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen, insbesondere den Nutzen gewerbeübergreifender Zusammenarbeit, zu prüfen und zu bewerten. 3Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.

(2) Das Handlungsfeld „Einen Betrieb im Metallbauer-Handwerk führen und organisieren" besteht aus folgenden Qualifikationen:

1.
betriebliche Kosten analysieren und für die Preisgestaltung und Effizienzsteigerung nutzen, hierzu zählen insbesondere:

a)
betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,

b)
betriebliche Kostenstrukturen überprüfen,

c)
betriebliche Kennzahlen ermitteln und vergleichen,

d)
Maßnahmen zur Effizienzsteigerung und Ressourcenschonung ableiten sowie

e)
Stundenverrechnungssätze anhand vorgegebener Kostenstrukturen berechnen,

2.
Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung sowie zur Kundenpflege erarbeiten, hierzu zählen insbesondere:

a)
Auswirkungen technologischer Entwicklungen, wirtschaftlicher Entwicklungen, rechtlicher Entwicklungen sowie gesellschaftlicher Entwicklungen sowie veränderter Kundenanforderungen auf das Leistungsangebot darstellen und begründen,

b)
Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen und Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung sowie zur Kundenpflege entwickeln,

c)
Informationen über Produkte, Serviceangebote und über das Leistungsspektrum des Betriebs erstellen sowie

d)
Ermitteln und Bewerten von Vertriebswegen, auch informations- und kommunikationsgestützte Vertriebswege, unter Berücksichtigung des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datenverarbeitung,

3.
betriebliches Qualitätsmanagement entwickeln, hierzu zählen insbesondere:

a)
Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagements darstellen und beurteilen,

b)
Qualitätsmanagementsysteme unterscheiden und beurteilen,

c)
Maßnahmen zur Kontrolle und Dokumentation der Leistungen erläutern, begründen und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualitätsstandards, Rechtsvorschriften und technischen Normen,

d)
Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung von Geschäfts- und Arbeitsprozessen festlegen und bewerten sowie

e)
Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit der verwendeten Produkte und Materialien aus Gewährleistungsgründen sowie Haftungsgründen, zur Sicherstellung der Ersatzteilverfügbarkeit sowie für den Nachweis ökologischer Nachhaltigkeit sowie sozialer Nachhaltigkeit erläutern,

4.
Personal unter Berücksichtigung gewerbespezifischer Bedingungen planen und anleiten, Personalentwicklung planen, hierzu zählen insbesondere:

a)
Einsatz von Personal disponieren,

b)
Einsatz von Auszubildenden auf Grundlage des betrieblichen Ausbildungsplans disponieren,

c)
Methoden zur Anleitung von Personal erläutern,

d)
Qualifikationsbedarfe ermitteln sowie

e)
Maßnahmen zur fortlaufenden Qualifizierung, insbesondere unter Berücksichtigung des Berufslaufbahnkonzepts im Metallbauer-Handwerk, planen sowie

5.
Betriebsausstattung sowie Lagerausstattung und Abläufe planen, hierzu zählen insbesondere:

a)
Durchführung der rechtlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung erläutern, Konsequenzen aus dem Ergebnis ableiten,

b)
Ausstattung des Betriebes, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedarfe des Gewerbes, des Arbeitsschutzes, der Gefahrgutlagerung sowie unter ökologischen Gesichtspunkten, ökonomischen Gesichtspunkten, sozialen Gesichtspunkten sowie logistischen Gesichtspunkten, planen und begründen,

c)
Maßnahmen zur Unfallverhütung, zum Arbeitsschutz, zur Gefahrgutlagerung, insbesondere unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte, ökonomischer Gesichtspunkte sowie sozialer Gesichtspunkte, planen und begründen,

d)
Instandhaltung von Geräten, Maschinen, Werkzeugen sowie Fahrzeugen planen,

e)
Betriebsabläufe planen und verbessern unter Berücksichtigung der Nachfrage, der betrieblichen Auslastung, des Einsatzes von Personal, Materialien, Geräten, Maschinen, Werkzeugen sowie Fahrzeugen sowie

f)
Möglichkeiten zur Gewinnung, Nutzung sowie Einsparung von Energie darstellen.



 

Zitierungen von § 11 MetallbMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 MetallbMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MetallbMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 MetallbMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II
... erbringen, kontrollieren und übergeben" und 3. nach Maßgabe des § 11 „Einen Betrieb im Metallbauer-Handwerk führen und organisieren". (2) ...
§ 12 MetallbMstrV Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil II
... werden die Bewertungen der Handlungsfelder nach den §§ 9 bis 11 gleich gewichtet. (2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungsfelder jeweils ...