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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2021 aufgehoben
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§ 11 - Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)
V. v. 01.06.2021 BAnz AT 02.06.2021 V2; aufgehoben durch § 17 V. v. 30.08.2021 BAnz AT 31.08.2021 V1
Geltung ab 07.06.2021; FNA: 860-5-73 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 07.06.2021; FNA: 860-5-73 Sozialgesetzbuch
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§ 11 Verfahren für die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds
§ 11 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Jedes Land übermittelt monatlich oder quartalsweise die folgenden Angaben an das Bundesamt für Soziale Sicherung:
- 1.
- den sich für jedes Impfzentrum ergebenden Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Kosten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 einschließlich der Kennnummer des Impfzentrums und des Landkreises, in dem sich das Impfzentrum befindet, differenziert nach Sach- und Personalkosten, und
- 2.
- den sich für das Land ergebenden Gesamtbetrag nach Nummer 1.
(2) 1An das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt
- 1.
- jede Kassenärztliche Vereinigung monatlich oder quartalsweise den Betrag, der sich aus der Abrechnung nach § 6 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 bis 5 jeweils ergibt und
- 2.
- jedes Rechenzentrum im Sinne von § 300 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch monatlich den sich für die Apotheken, die das Rechenzentrum in Anspruch nehmen, ergebenden Gesamtbetrag der Abrechnungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1.
(3) 1Die Kassenärztliche Bundesvereinigung übermittelt quartalsweise den Betrag der nach § 5 Absatz 2 erstattungsfähigen Kosten an das Bundesamt für Soziale Sicherung. 2Sachliche oder rechnerische Fehler in dem nach Satz 1 übermittelten Betrag sind durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung in der nächsten Übermittlung zu berichtigen. 3Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt den Betrag aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an die Kassenärztliche Bundesvereinigung. 4Bei der Übermittlung nach Satz 1 sind erstattungsfähige Kosten nach § 5 Absatz 2, die bis zum 31. Dezember 2020 entstanden sind, separat auszuweisen.
(4) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt das Nähere zum Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3. 2Es informiert den Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. über das nach Satz 1 bestimmte Verfahren der Übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 und 2.
(5) Das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt dem Bundesministerium für Gesundheit monatlich eine Aufstellung der nach Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 ausgezahlten Beträge und die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 sowie auf Anfrage des Bundesministeriums für Gesundheit weitere Aufstellungen der nach den Absätzen 1 bis 3 ausgezahlten Beträge.
(6) Das Robert Koch-Institut übermittelt dem Bundesministerium für Gesundheit und den Ländern monatlich für jeden Kalendermonat die Anzahl der Schutzimpfungen je Impfzentrum.
(7) Jede Kassenärztliche Vereinigung übermittelt dem Bundesministerium für Gesundheit über die Kassenärztliche Bundesvereinigung zeitnah für jeden Kalendermonat die Anzahl der mit ihr abgerechneten Schutzimpfungen soweit möglich differenziert nach den in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Leistungserbringern.
Zitierungen von § 11 CoronaImpfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 CoronaImpfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
CoronaImpfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 CoronaImpfV Abrechnung der Großhandels- und Apothekenvergütung durch die Apotheken
... verpflichtet, die ihnen nach Absatz 1 Satz 1 übermittelten Angaben und die von ihnen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 übermittelten Angaben bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder ...
§ 12 CoronaImpfV Verfahren für die Finanzierung aus Bundesmitteln
... dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich nach der Vornahme von Zahlungen nach § 11 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 eine Aufstellung der an die Länder, die Kassenärztlichen Vereinigungen, die ... Kassenärztliche Bundesvereinigung gezahlten Beträge abzüglich der Beträge nach § 11 Absatz 1 Satz 8 und Absatz 3 Satz 4 . Der Bund erstattet die Beträge an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ... V5) geändert worden ist, an die Länder gezahlt hat, abzüglich der Beträge nach § 11 Absatz 1 Satz 8 , 2. den nach § 11 Absatz 3 Satz 3 der Coronavirus-Impfverordnung vom 10. März ... die Kassenärztliche Bundesvereinigung gezahlten Betrag, abzüglich der Beträge nach § 11 Absatz 3 Satz 4 . Der Bund erstattet die Beträge an die Liquiditätsreserve des ... Sicherung kann für den Zweck der Übermittlung nach Satz 1 die Verfahrensbestimmung nach § 11 Absatz 4 anpassen. (3) Ab dem 1. Januar 2022 werden abweichend von den Absätzen 1 ... (3) Ab dem 1. Januar 2022 werden abweichend von den Absätzen 1 und 2 nach § 11 Absatz 2 Satz 3 aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds gezahlte Beträge durch den Bund ... dem Bundeministerium für Gesundheit unverzüglich nach der Vornahme von Zahlungen nach § 11 Absatz 2 Satz 3 eine Aufstellung der an die Kassenärztlichen Vereinigungen und der an die Rechenzentren ...
§ 13 CoronaImpfV Verfahren für die Zahlung von den privaten Krankenversicherungsunternehmen
... der Privaten Krankenversicherung e. V. in der vom Bundesamt für Soziale Sicherung nach § 11 Absatz 4 Satz 1 bestimmten Form. (3) Die privaten Krankenversicherungsunternehmen zahlen die sich nach ...
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