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§ 11 - Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV)
Artikel 1 V. v. 13.10.2020 BGBl. I S. 2246 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 21.12.2021 BGBl. 2021 II S. 1282
Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 303-1-5 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 303-1-5 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 11 Angaben zur Amtsperson
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
Zur Amtsperson sind anzugeben
- 1.
- der Familienname,
- 2.
- der Vorname oder die Vornamen, soweit diese im Rahmen der amtlichen Tätigkeit üblicherweise verwendet werden, und
- 3.
- die Amtsbezeichnung.
Zitierungen von § 11 NotAktVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 NotAktVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NotAktVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 NotAktVV Angaben im Urkundenverzeichnis
... Orte der Beurkundung oder der sonstigen Amtshandlung (§ 10), 2. die Amtsperson ( § 11 ), 3. die Beteiligten (§ 12), 4. den Geschäftsgegenstand (§ ...
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