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§ 11 - Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV)

Artikel 1 V. v. 13.10.2020 BGBl. I S. 2246 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 21.12.2021 BGBl. 2021 II S. 1282
Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 303-1-5 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 11 Angaben zur Amtsperson



Zur Amtsperson sind anzugeben

1.
der Familienname,

2.
der Vorname oder die Vornamen, soweit diese im Rahmen der amtlichen Tätigkeit üblicherweise verwendet werden, und

3.
die Amtsbezeichnung.



 

Zitierungen von § 11 NotAktVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 NotAktVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NotAktVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 NotAktVV Angaben im Urkundenverzeichnis
... Orte der Beurkundung oder der sonstigen Amtshandlung (§ 10), 2. die Amtsperson ( § 11 ), 3. die Beteiligten (§ 12), 4. den Geschäftsgegenstand (§ ...