(1) Voraussetzung für den Zugang zu der Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann ist
- 1.
- der mittlere Schulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Abschluss oder
- 2.
- der Hauptschulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Abschluss, zusammen mit dem Nachweis
- a)
- einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer,
- b)
- einer erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege" (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt,
- c)
- einer bis zum 31. Dezember 2019 begonnenen, erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe von mindestens einjähriger Dauer oder
- d)
- einer auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), das durch Artikel 18 des Gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) aufgehoben worden ist, erteilten Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer,
oder
- 3.
- der erfolgreiche Abschluss einer sonstigen zehnjährigen allgemeinen Schulbildung.
§ 68 PflBG Evaluierung ... und das Bundesministerium für Gesundheit evaluieren bis zum 31. Dezember 2024 die Wirkung des § 11 Absatz 1 Nummer 3 auf wissenschaftlicher Grundlage. (2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, ...
Artikel 1 G.v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 1015; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 30.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 173
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581