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§ 11 - Polizeibeauftragtengesetz (PolBeauftrG)
G. v. 28.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 72
Geltung ab 05.03.2024; FNA: 13-8 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
Geltung ab 05.03.2024; FNA: 13-8 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
§ 11 Ernennung; Beginn und Ende des Amtsverhältnisses der oder des Polizeibeauftragten des Bundes; Amtseid
(1) 1Die nach § 9 Absatz 4 gewählte Person wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages ernannt. 2Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde.
(2) Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes leistet bei der Amtsübernahme vor dem Bundestag den in Artikel 56 des Grundgesetzes vorgesehenen Eid.
(3) Das Amtsverhältnis endet
- 1.
- mit dem Ablauf der Amtszeit oder
- 2.
- bei vorzeitiger Entlassung aus dem Amt.
(4) 1Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes wird vorzeitig aus dem Amt entlassen
- 1.
- auf eigenes Verlangen oder
- 2.
- auf Antrag des Deutschen Bundestages, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder die vorzeitige Entlassung beschließen.
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