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§ 11 - Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)
G. v. 15.12.1989 BGBl. I S. 2198; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2421
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 400-8 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.01.1990; FNA: 400-8 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 11 Selbstbeteiligung bei Sachbeschädigung
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
Im Falle der Sachbeschädigung hat der Geschädigte einen Schaden bis zu einer Höhe von 500 Euro selbst zu tragen.
Zitierungen von § 11 ProdHaftG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 ProdHaftG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ProdHaftG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 ProdHaftG Erlaß von Rechtsverordnungen (vom 08.09.2015)
... wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Beträge der §§ 10 und 11 zu ändern oder das Außerkrafttreten des § 10 anzuordnen, wenn und soweit dies zur ...
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