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§ 11 - SGBXIV-Berufsschadensausgleichsverordnung (SGBXIVBSchAV)
§ 11 Nicht zu berücksichtigende Einnahmen
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Zum Einkommen im Sinne des § 7 gehören nicht:
- 1.
- Wintergeld nach § 102 Absatz 1 bis 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
- 2.
- Leistungen, die zur Abgeltung eines besonderen Aufwandes bestimmt und aus diesem Grunde nicht lohnsteuerpflichtig sind, oder wenn vorrangig andere Ziele als die Sicherung des Lebensunterhaltes verfolgt werden,
- 3.
- Leistungen der Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen nach § 258 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über den Zuschuss zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung, Zuschüsse nach § 4 Absatz 3, § 59 Absatz 3 und § 60 Absatz 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie Zuschüsse des Arbeitgebers oder der Bundesagentur für Arbeit zum Krankenversicherungsbeitrag nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder § 174 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und Beitragszuschüsse nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
- 4.
- als solche ausgewiesene Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen bis zu
- a)
- einem Zwölftel der jährlichen Einnahmen, mit denen diese Leistungen im Zusammenhang stehen, oder
- b)
- dem Betrag, der den Einnahmen für den Monat entspricht, der bei der Berechnung der Leistung zugrunde gelegt wird,
- 5.
- zusätzlich zum Entgelt gezahltes Urlaubsgeld bis zu
- a)
- einem Zwölftel der jährlichen Einnahmen, mit denen diese Leistungen im Zusammenhang stehen, oder
- b)
- dem Betrag, der den Einnahmen für den Monat entspricht, der bei der Berechnung der Leistung zugrunde gelegt wird,
- 6.
- vom Arbeitgeber veranlasste Vergünstigungen und Sachzuwendungen, soweit sie lohnsteuerfrei sind,
- 7.
- Stipendien zur Förderung von Schülerinnen und Schülern an höheren Schulen und von Studierenden an wissenschaftlichen Hochschulen, sonstigen Hochschulen und höheren Fachschulen,
- 8.
- vereinzelt vorkommende Leistungen, die von Arbeitgebern oder Dienstherren gewährt werden
- a)
- aus besonderem Anlass, wie beispielsweise Heirats- und Geburtsbeihilfen, Jubiläumsgeschenke oder
- b)
- aufgrund einer wirtschaftlichen, energetischen oder pandemischen Notlage.
Zitierungen von § 11 SGBXIVBSchAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 SGBXIVBSchAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGBXIVBSchAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 SGBXIVBSchAV Zusammensetzung
... unmittelbarem Zusammenhang steht. Die Absätze 2 und 3 sowie die §§ 8 bis 11 sind zu berücksichtigen. (2) Zum Einkommen aus gegenwärtiger ...
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