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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2022 aufgehoben
§ 11 - SINTEG-Verordnung (SINTEG-V)
V. v. 14.06.2017 BGBl. I S. 1653 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 85 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 21.06.2017 bis 30.06.2022; FNA: 752-6-21 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 21.06.2017 bis 30.06.2022; FNA: 752-6-21 Elektrizität und Gas
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§ 11 Auszahlung verbliebener Vorteile
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
Sofern nach der Anrechnung nach § 10 Absatz 1 noch wirtschaftliche Vorteile beim Teilnehmer verbleiben, ist er verpflichtet, diese Vorteile an den Netzbetreiber auszuzahlen, an dessen Netz die jeweilige Anlage angeschlossen ist.
Zitierungen von § 11 SINTEG-V
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 SINTEG-V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SINTEG-V selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 SINTEG-V Anzeige der Teilnahme am Förderprogramm
... 6 bis 9, 3. die Projekttätigkeit, für die die Regelungen der §§ 5 bis 12 in Anspruch genommen werden sollen, 4. die installierte Leistung der Anlage oder ...
§ 12 SINTEG-V Feststellung der Ansprüche; Beweislast
... die eine Vorteilsanrechnung nach § 10 und eine Auszahlung verbliebener Vorteile nach § 11 begründen. (4) Der Teilnehmer muss die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 2 durch ... zuständig. Verbliebene wirtschaftliche Vorteile sind nach § 11 auszuzahlen. Der nach § 11 ausgezahlte Betrag ist zur Senkung der Netzentgelte zu ... Verbliebene wirtschaftliche Vorteile sind nach § 11 auszuzahlen. Der nach § 11 ausgezahlte Betrag ist zur Senkung der Netzentgelte zu ...
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