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Artikel 11 - Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)
Artikel 11 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 GKG § 1, § 6, § 13a (neu), § 25a (neu), Anlage 1
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 13a Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz". - b)
- Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 25a Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz".
- 2.
- Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
- „3a.
- nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;".
- 3.
- Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
- „3a.
- in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz,".
- 4.
- Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz(1) Über den Antrag auf Inanspruchnahme eines Instruments des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren entschieden werden.(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Antrag auf Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten oder eines Sanierungsmoderators." - 5.
- Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
„§ 25a Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz(1) Die Kosten der Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz vor dem Restrukturierungsgericht sowie die Gebühren nach den Nummern 2510 und 2513 des Kostenverzeichnisses schuldet nur der Schuldner des Verfahrens, soweit nichts anderes bestimmt ist.(2) Wird ein fakultativer Restrukturierungsbeauftragter auf Antrag von Gläubigern bestellt, schulden die Gebühr nach Nummer 2513 des Kostenverzeichnisses und die Auslagen nach Nummer 9017 des Kostenverzeichnisses nur die antragstellenden Gläubiger, soweit sie ihnen nach § 82 Absatz 2 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes auferlegt sind." - 6.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 2 Hauptabschnitt 5 durch die folgenden Angaben ersetzt:
„Hauptabschnitt 5 Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
Abschnitt 1 Verfahren vor dem Restrukturierungsgericht
Abschnitt 2 Beschwerden
Unterabschnitt 1 Sofortige Beschwerde
Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde
Hauptabschnitt 6 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör". - b)
- Nach Teil 2 Hauptabschnitt 4 wird folgender Hauptabschnitt 5 eingefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
„Hauptabschnitt 5 Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz | ||
Abschnitt 1 Verfahren vor dem Restrukturierungsgericht | ||
2510 | Entgegennahme der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens (§ 31 StaRUG) ... | 150,00 € |
Mit der Gebühr sind sämtliche Tätigkeiten des Gerichts im Zusammenhang mit der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens einschließlich der Aufhebung der Restrukturierungssache ab- gegolten. | | |
2511 | Verfahren über den Antrag auf Inanspruchnahme von Instrumenten des Stabilisie- rungs- und Restrukturierungsrahmens ... | 1.000,00 € |
(1) Die Gebühr 2510 wird angerechnet. (2) Endet das gesamte Verfahren, bevor der gerichtliche Erörterungs- und Abstimmungs- termin begonnen hat oder bevor der Restrukturierungsplan gerichtlich bestätigt wurde, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen. | ||
2512 | In derselben Restrukturierungssache wird die Inanspruchnahme von mehr als drei Instrumenten des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens beantragt: Die Gebühr 2511 beträgt ... | 1.500,00 € |
2513 | Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten ... | 500,00 € |
Mit der Gebühr sind sämtliche Tätigkeiten des Gerichts im Zusammenhang mit der Bestel- lung, insbesondere auch die Aufsicht über den Restrukturierungsbeauftragten, abgegolten. | | |
2514 | Verfahren über den Antrag auf Bestellung eines Sanierungsmoderators ... | 500,00 € |
Mit der Gebühr sind sämtliche Tätigkeiten des Gerichts in dem Verfahren einschließlich der Bestätigung eines Sanierungsvergleichs abgegolten. | | |
Abschnitt 2 Beschwerden | ||
Unterabschnitt 1 Beschwerde | ||
2520 | Verfahren über sofortige Beschwerden nach dem StaRUG ... | 1.000,00 € |
2521 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: Die Gebühr 2520 ermäßigt sich auf ... | 500,00 € |
2522 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ... | 66,00 € |
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | | |
Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde | ||
2523 | Verfahren über Rechtsbeschwerden nach dem StaRUG ... | 2.000,00 € |
2524 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde: Die Gebühr 2523 ermäßigt sich auf ... | 1.000,00 € |
2525 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ... | 132,00 €". |
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Ge- bühr nicht zu erheben ist. | |
- c)
- Der bisherige Teil 2 Hauptabschnitt 5 wird Teil 2 Hauptabschnitt 6.
- d)
- Nummer 2500 wird Nummer 2600 und wird wie folgt gefasst:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
„2600 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO, § 4 InsO, § 3 Abs. 1 Satz 1 SVertO, § 38 StaRUG): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ... | 66,00 €". |
Zitierungen von Artikel 11 SanInsFoG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 SanInsFoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SanInsFoG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3328
Artikel 9 RestSchBÄndG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 3911 wird in der ...
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