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§ 11 - Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung (SchwarmfdPV)
§ 11 Darstellung der Schwarmfinanzierungsdienstleistung und Pflichten
1Im Prüfungsbericht sind die erbrachten Schwarmfinanzierungsdienstleistungen sowie die Einhaltung der in § 2 Absatz 1 genannten Pflichten darzustellen. 2Dabei sind die gesetzlichen Vorgaben zu benennen und deren Erfüllung quantitativ und qualitativ sowie anhand der internen Struktur und der Ablauforganisation darzulegen.
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