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§ 11 - Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung (SeeLAuFV)

Artikel 1 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
Geltung ab 25.02.2023; FNA: 9515-21 Seelotswesen
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§ 11 Prüfungsverfahren für den Lotsenausbildungsabschnitt 2



(1) 1Der Lotsenausbildungsabschnitt 2 endet mit einer praktischen Prüfung vor der Lotsenbrüderschaft, der die Seelotsenanwärterin und der Seelotsenanwärter durch die Aufsichtsbehörde zugewiesen wurde. 2Dies gilt auch in dem Fall, dass die praktische Ausbildung durch eine andere Lotsenbrüderschaft durchgeführt worden ist. 3Die praktische Prüfung findet auf einem geeigneten Fahrzeug, auf einem bemannten Schiffsmodell oder an einem von der Aufsichtsbehörde anerkannten Schiffsführungssimulator statt. 4Die Lotsenbrüderschaft hat die Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter zur Prüfung zuzulassen, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind:

1.
die Vorlage eines ordnungsgemäß geführten Ausbildungsbuches,

2.
eine in allen Beurteilungskriterien mindestens mit „geeignet" benotete Gesamtbewertung.

(2) 1Bei einer mit „nicht geeignet" benoteten Gesamtbewertung ist die Aufsichtsbehörde zu unterrichten. 2Die Ausbildung kann nicht fortgesetzt werden.

(3) Bewerbende, die die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Seelotsgesetzes nachweisen, können abweichend von Absatz 1 zur praktischen Prüfung zum Abschluss des Lotsenausbildungsabschnitts 2 von der Aufsichtsbehörde zugelassen werden, wenn ein entsprechender Bedarf an Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärtern nach § 8 Absatz 2 des Seelotsgesetzes festgestellt wurde.

(4) 1Die Lotsenbrüderschaft und die Aufsichtsbehörde stimmen sich über den Prüfungstermin ab und teilen diesen der Bundeslotsenkammer mit. 2Die Lotsenbrüderschaft hat

1.
die zu prüfenden Personen über den Prüfungstermin unter Hinweis auf die Rechte und Pflichten im Rahmen der Prüfung zu unterrichten und

2.
die Prüfungskommission bestehend aus dem Ältermann der Lotsenbrüderschaft oder einer von ihm benannten ihn vertretenden Person als Leitung sowie als weitere Mitglieder der Prüfungskommission die Ausbildungsleitung der Lotsenbrüderschaft und zwei ausbildende Seelotsinnen oder Seelotsen aus einer beliebigen Lotsenbrüderschaft einzuberufen.

3§ 10 Absatz 3 Satz 2, 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Nach Abschluss der Prüfung hat die Leitung der Prüfungskommission der geprüften Seelotsenanwärterin oder dem geprüften Seelotsenanwärter das Prüfungszeugnis nach Anlage 5 bezogen auf den Lotsenausbildungsabschnitt 2 auszuhändigen und das Prüfungsergebnis der Aufsichtsbehörde zu melden.

(6) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, die Daten nach Absatz 5 letzter Halbsatz zur weiteren Beaufsichtigung der gesamten Lotsenausbildung zu erheben, zu speichern und zu verwenden.



 

Zitierungen von § 11 SeeLAuFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 SeeLAuFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeLAuFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SeeLAuFV Zulassung zur Ausbildung
... Anzahl zuzulassen. Satz 2 gilt auch für die Zulassung zur Prüfung nach § 11 Absatz 3 . (2) Die Verteilung der Seelotsenanwärterinnen und der ... Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Seelotsgesetzes erfüllen, können unter den in § 11 Absatz 3 genannten Voraussetzungen zur Prüfung nach § 11 Absatz 3 zugelassen werden. ... können unter den in § 11 Absatz 3 genannten Voraussetzungen zur Prüfung nach § 11 Absatz 3 zugelassen werden. Mit Bestehen der Prüfung nach § 11 Absatz 3 können die ... nach § 11 Absatz 3 zugelassen werden. Mit Bestehen der Prüfung nach § 11 Absatz 3 können die Bewerbenden von der Aufsichtsbehörde als Seelotsenanwärterin oder ... oder Seelotsenanwärter können nach erfolgreicher Prüfung nach § 11 Absatz 1 die Ausbildung in dem Lotsenausbildungsabschnitt 3 fortsetzen. (6) Die Dauer der ...
Anlage 5 SeeLAuFV (zu den §§ 10 und 11) Prüfungszeugnis Lotsenausbildungsabschnitt 1 und 2