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§ 11 - Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung (StTbV)
Artikel 1 V. v. 28.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 236
Geltung ab 07.09.2023; FNA: 9231-1-23 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 07.09.2023; FNA: 9231-1-23 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 11 Rücknahme einer Übertragung
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Eine Übertragung ist durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zurückzunehmen, wenn das Transportbegleitungsunternehmen die Übertragung erwirkt hat:
- 1.
- durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder
- 2.
- durch eine falsche oder irreführende Angabe in Bezug auf das Erfüllen der Anforderungen nach den §§ 4 und 5 Absatz 1 bis 3, auf Grund derer die Übertragung erteilt wurde.
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Zitierungen von § 11 StTbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 StTbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StTbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 StTbV Länderübergreifende Information
... unterrichten. Die Unterrichtungspflicht besteht auch im Fall einer Rücknahme nach § 11 oder eines Widerrufs nach § 12. § 13 gilt ...
§ 13 StTbV Verfahren der zuständigen Behörden bei der Überprüfung
... zu übermitteln, soweit diese Informationen für die Prüfung der Rücknahme nach § 11 oder des Widerrufs nach § 12 aus der Sicht der übermittelnden Stelle im Einzelfall ...
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