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§ 11 - Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung (StTbV)

§ 11 Rücknahme einer Übertragung



1Eine Übertragung ist durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zurückzunehmen, wenn das Transportbegleitungsunternehmen die Übertragung erwirkt hat:

1.
durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder

2.
durch eine falsche oder irreführende Angabe in Bezug auf das Erfüllen der Anforderungen nach den §§ 4 und 5 Absatz 1 bis 3, auf Grund derer die Übertragung erteilt wurde.

2Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Rücknahme von Verwaltungsakten unberührt.

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Zitierungen von § 11 StTbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 StTbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StTbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 StTbV Länderübergreifende Information
... unterrichten. Die Unterrichtungspflicht besteht auch im Fall einer Rücknahme nach § 11 oder eines Widerrufs nach § 12. § 13 gilt ...
§ 13 StTbV Verfahren der zuständigen Behörden bei der Überprüfung
... zu übermitteln, soweit diese Informationen für die Prüfung der Rücknahme nach § 11 oder des Widerrufs nach § 12 aus der Sicht der übermittelnden Stelle im Einzelfall ...