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§ 11 - Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung (StrBetrManBAProFV)

V. v. 12.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 187
Geltung ab 20.07.2023; FNA: 806-22-6-73 Berufliche Bildung

§ 11 Prüfungsbereich „Führung und Personal"



(1) Der Prüfungsbereich „Führung und Personal" besteht aus den Qualifikationsschwerpunkten

1.
„Personalführung",

2.
„Personalentwicklung" und

3.
„Managementsysteme".

(2) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung" hat die zu prüfende Person die Fähigkeit nachzuweisen, den Personalbedarf ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den betrieblichen Anforderungen sicherstellen zu können. 2Dazu soll die zu prüfende Person zeigen, dass sie die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach zielgerichteten Erfordernissen durch die Anwendung geeigneter Methoden zu verantwortlichem Handeln hinführen kann. 3In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Veränderungen,

2.
Auswählen und Einsetzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Berücksichtigung der betrieblichen Anforderungen sowie ihrer persönlichen Eignung und Befähigung,

3.
Berücksichtigen der rechtlichen Rahmenbedingungen beim Einsatz von Fremdpersonal und Fremdfirmen,

4.
Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanungen sowie Funktions- und Stellenbeschreibungen,

5.
Delegieren von Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung,

6.
Fördern der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft,

7.
Anwenden von Führungsmethoden und -instrumenten,

8.
Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an Verbesserungsprozessen,

9.
Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits- und Projektgruppen.

(3) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalentwicklung" hat die zu prüfende Person die Fähigkeit nachzuweisen, auf der Grundlage einer qualitativen und quantitativen Personalplanung eine systematische Personalentwicklung durchführen zu können. 2Dazu soll die zu prüfende Person zeigen, dass sie Personalentwicklungspotenziale einschätzen und Personalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festlegen kann. 3Es sollen entsprechende Maßnahmen geplant, realisiert, ihre Ergebnisse überprüft und die Umsetzung im Betrieb gefördert werden können. 4In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Ermitteln des quantitativen und qualitativen Personalentwicklungsbedarfs unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Anforderungen,

2.
Festlegen der Ziele für eine kontinuierliche und innovationsorientierte Personalentwicklung sowie Festlegen der Erfolgskriterien,

3.
Einschätzen des Potenzials von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen nach vorgegebenen Kriterien,

4.
Veranlassen und Überprüfen von Maßnahmen der Personalentwicklung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,

5.
Beraten, Fördern, Beurteilen und Unterstützen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung.

(4) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Managementsysteme" hat die zu prüfende Person die Fähigkeit nachzuweisen, bei der Realisierung, Verbesserung und Weiterentwicklung von Managementsystemen mitwirken zu können. 2Dies umfasst die Fähigkeit, die Ziele der Managementsysteme durch Anwendung entsprechender Methoden und durch Führung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu erreichen. 3In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Berücksichtigen des Einflusses von Managementsystemen auf das Unternehmen,

2.
Fördern des Bewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für die Ziele der Managementsysteme,

3.
Anwenden von Methoden zur Sicherung, Verbesserung und Weiterentwicklung von Managementsystemen,

4.
kontinuierliches Umsetzen geeigneter Maßnahmen zur Erreichung von Managementzielen.



 

Zitierungen von § 11 StrBetrManBAProFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 StrBetrManBAProFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrBetrManBAProFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 StrBetrManBAProFV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 4 in Verbindung mit den §§ 5 bis 11 genannten Prüfungsbereiche. (5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt ...
§ 4 StrBetrManBAProFV Prüfungsbereiche
... nach § 10, 3. „Führung und Personal" nach § 11 ...
§ 14 StrBetrManBAProFV Schriftliche Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"; mündliche Ergänzungsprüfung
... „Organisation" nach § 10 und „Führung und Personal" nach § 11 thematisiert werden. Die Aufgabenstellungen sind außerdem so zu gestalten, dass ...